Einkommen

Das unterhaltsrelevante Einkommen

Einkommen der Eltern

Das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen, also das Einkommen des Vaters oder der Mutter, das der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird, ist gesetzlich nicht definiert.

Wichtig für die Unterhaltsberechnung ist zunächst, dass das in der Düsseldorfer Tabelle angegebene Nettoeinkommen nicht das Einkommen ist, das zur Berechnung des Kindesunterhalts verwendet wird. So verringern berufsbedingte Aufwendungen das zu berücksichtigende Nettoeinkommen. Der Unterhaltspflichtige kann im Minimum eine Pauschale von fünf Prozent geltend machen (wenigstens 50 Euro, höchstens 150 Euro pro Monat). Nachweise muss er für diese Pauschale nicht vorlegen. Will er höhere berufsbedingte Aufwendungen geltend machen, muss er diese konkret nachweisen.

Grundsätzlich sind alle Einkommensarten für den Kindesunterhalt relevant, die in § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz, EStG, aufgeführt sind:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer)
Einkommen aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG

Zu den Einkommen, die für die Unterhaltspflicht mit zu berücksichtigen sind, zählen auch folgende finanziellen Vorteile, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben können:

Lohnnebenleistungen: Lohnnebenleistungen sind etwa Tantieme, Gratifikationen, Trinkgelder, Leistungsprämien, Erfinderbeteiligungen, Vergütung für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, für Schmutzarbeit, Schwerarbeit oder Mehrarbeit.

Sachbezüge mit geldwertem Vorteil: das sind etwa die Dienstwohnung, der Dienstwagen, Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse, Mobiltelefone, Firmenaktienbezugsrechte oder Reisen.

Zahlungen vom Arbeitgeber, die als Reisekosten oder Spesen klassifiziert werden. Hier wird ein Pauschalsatz von 30 % als unerhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt.

Steuervorteile aus Direktlebensversicherungen

Folgende Einkünfte sind ebenfalls unterhaltsrelevant:

Soziale Leistungen mit Lohnersatzfunktion oder Unterstützungsfunktion, etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld, Mutterschaftsgeld, Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, EU-Rente, Elterngeld, Wohngeld

Die obige Auflistung ist nicht vollständig. Jeder in Geld messbare Vorteil ist für den Unterhalt relevant.

Fiktives Einkommen

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil arbeitslos ist, muss er nachweisen, dass er sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Wenn er dies nicht kann, wird zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ein fiktives Einkommen festgelegt.

Zugrundezulegen ist dabei ein fiktives Volleinkommen, nicht die bezogenen Sozialleistungen plus ein fiktives Nebenerwerbseinkommen. Das hat das OLG Hamm jüngst unter dem Aktenzeichen 3 UF 192/13 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern dreier minderjähriger Kinder lebten getrennt. Streitpunkt war die Verpflichtung des Vaters, monatlich ca. 950 Euro Kindesunterhalt zu zahlen. Der Mann erhielt lediglich Hartz 4 in Höhe von 775 Euro.

Das Gericht urteilte, die Kinder hätten keinen Anspruch auf Unterhalt, da beim Vater keine ausreichende Leistungsfähigkeit vorhanden sei.

Der Vater könne aber eine Arbeitstätigkeit ausüben. Er habe nicht nachgewiesen, dass er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei oder trotz ausreichender Bemühungen keinen Arbeitsplatz gefunden habe. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei daher von einem fiktiven Vollerwerbseinkommen auszugehen.

Das Gericht setzte das fiktive Erwerbseinkommen auf knapp 1400 Euro fest, entsprechend der Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit des Vaters. Er war Hilfskoch. Von diesem Einkommen seien aber Steuern, Sozialversicherungsabgaben und berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Übrig bliebe ein Nettoarbeitsentgelt, das unter dem Selbstbehalt eines voll Erwerbsfähigen von 1000 Euro liege. Unterhaltspflichtige haben ein Anrecht auf einen monatlichen Selbstbehalt, von dem sie ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können.

Wenn man der Unterhaltsberechnung die monatlichen Sozialleistungen (Hartz 4) und ein fiktives, teilweise anrechnungsfrei bleibendes monatliches Nebeneinkommen zugrunde lege, ergebe sich rein rechnerisch eine Leistungsfähigkeit in geringem Umfang. Das fiktive Einkommen betrage ca. 940 Euro, dem ein Selbstbehalt von 850 bis 900 Euro gegenüberstehe. Die Differenz wäre der zu zahlende Kindesunterhalt.

Auf das aus Sozialleistungen und fiktivem Nebeneinkommen bestehende Einkommen kommt es jedoch nur bei einem bereits gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruch an.

Ein solcher Unterhaltsanspruch dürfe aber nicht auf der Grundlage festgestellt werden, dass der Unterhaltsschuldner auf Dauer im Bezug von Sozialleistungen und eines anrechnungsfreien Teils fiktiver Nebeneinkünfte verbleibe. Aus diesem Grund sei die Leistungsfähigkeit des Vaters als Unterhaltsschuldner nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen zu beurteilen.

Auskunftsanspruch des Kindes

Gem. § 1605 BGB hat das Kind einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil.

Auf Antrag ist der Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen.

Berücksichtigungsfähige Schulden

Wie bereits oben dargestellt, ist der Schutz des Kindes, den der Gesetzgeber durch den Kindesunterhaltsanspruch gewährt, ein besonderes Anliegen des Gesetzes. Deshalb werden nur wenige Schulden, also Verbindlichkeiten, bei der Höhe des Kindesunterhalts berücksichtigt. Es kommt auf den Zweck der Schuld an, auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, auf die Art ihrer Entstehung sowie auf den Grund der Verbindlichkeit und ihre Höhe an.
Grundsätzlich sind deshalb nur Schulden berücksichtigungsfähig, die während oder wegen der Ehe aufgenommen wurden. Berücksichtigungswürdig sind etwa Schulden für ein Haus, wenn es den familiären Wohnbedürfnissen und nicht lediglich als Kapitalanlage diente.
Unabhängig von Schulden (und Einkommen) besteht allerdings eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordung.

Eigenes Einkommen des Kindes

Hat das Kind Einkünfte, so mindern diese den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn diese Einkünfte anrechenbar sind. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um Erwerbs- oder Kapitaleinkünfte handelt.

Die Ermittlung des Einkommens des Kindes erfolgt in gleicher Art und Weise wie beim Unterhaltspflichtigen.

Erwerbseinkünfte von Kindern werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn dies unter Abwägung aller Umstände zumutbar ist. Es geht um Billigkeitsgesichtspunkte.

Volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld als Einkommen gewertet und voll auf den Unterhalt angerechnet.

Macht das volljährige Kind eine Lehre und bezieht es eine Ausbildungsvergütung, wird diese ebenfalls komplett auf den von den Eltern zu leistenden Unterhaltsbetrag angerechnet. Es wird aber ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 90 Euro von der Ausbildungsvergütung abgezogen.

Minderjährige Kinder

Bei minderjährigen Kindern verhält sich die Anrechnung von eigenem Einkommen anders. Ein Schüler ist darf in keinem Fall zu einer Erwerbstätigkeit herangezogen werden. Folglich bleiben seine Einnahmen aus einem Ferienjob anrechnungsfrei. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur das Taschengeld erhöhen, also geringfügig sind.

Überschreitet das das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenzen, so bleiben mindestens 40 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird nach Billigkeit angerechnet, wobei es in der Regel der Billigkeit entspricht, die Hälfte des zusätzlichen Betrags anzurechnen.

Studenten

Studenten sind wie Schüler vom Grundsatz her nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien, die ja keine Zeit der Erholung darstellen. Leben die Studenten noch zu Hause oder zahlen die Eltern bei einer eigenen Wohnung den vollen Unterhalt in Höhe von 670 Euro, gilt hinsichtlich eines Jobs die für Schüler genannte Billigkeitsregelung.

Für den Fall, dass der Student bei einer eigenen Wohnung nicht den vollen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, also weniger als 670 Euro von seinen Eltern erhält, kann er den Differenzbetrag zusätzlich behalten.