Vaterschaftsanfechtung

Vaterschaftsanfechtung

Wie gerade gesehen, legt das Gesetz für bestimmte Tatbestände die Vaterschaft eines Mannes. So ist es durchaus möglich, dass der Mann nach dem Gesetz der rechtliche Vater, aber nicht der leibliche Vater ist. Er hat dann die Möglichkeit, seine Vaterschaft anzufechten.

Anfechtungsberechtigung

Die Vaterschaftsanfechtung kann beantragen der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist oder der seine Vaterschaft zu unrecht anerkannt hat oder dessen Kind in eine andere Ehe hineingeboren oder von einem anderen Mann anerkannt worden ist, vgl. § 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der leibliche Vater kann die Vaterschaft eines anderen aber nur unter strengen Voraussetzungen anfechten. Zunächst muss er an Eides statt versichern, der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Dann darf zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehen. Schließlich muss, selbstverständlich, der Anfechtende der biologische Vater des Kindes sein. Das muss er durch ein Abstammungsgutachten nachweisen. Das bedeutet im Klartext, dass der biologische Vater dann die Vaterschaft eines (nur) rechtlichen Vaters nicht anfechten kann, wenn dieser mit dem Kind in einer familären Beziehung steht.

Ein Anfechtungsrecht haben auch die Mutter und das Kind, wie aus § 1600 BGB folgt.

Auch ein minderjähriger Vater oder eine minderjährige Mutter kann eine Vaterschaft anfechten. Die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten ist dazu nicht erforderlich. Umgekehrt kann der Erziehungsberechtigte keine Vaterschaftsanfechtung für das Kind, für das er sorgeberechtigt ist, durchführen. Anderes ist es, wenn das minderjährige Kind, um dessen Vater es geht, die Vaterschaft anfechten will. Das kann es nicht. Für es muss sein gesetzlicher Vertreter handeln.

Ein Anfechtungsrecht kann gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch die nach Landesrecht zuständige Behörde haben. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Vater und seinem nicht leiblichen Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht und zudem durch die Anerkennung als Kind für das Kind oder einen Elternteil ein ausländerrechtlicher Vorteil entstanden ist. Für das Kind besteht dieser Vorteil unter Umständen in dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und für den Elternteil in der Möglichkeit, sich als Ausländer gem. § 4 StaatsangehörigkeitsG und § 28 AufenthaltsG erlaubterweise in Deutschland niederzulassen.

Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre. Wann beginng sie? Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes die Vaterschaft nicht für das Kind angefochten hat, so hat das Kind aber Vollendung des 18. Lebensjahres noch einmal ein eigenes Anfechtungsrecht für zwei Jahre. § 1600 b BGB bestimmt zudem, dass die Anfechtungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn das Kind Kenntnis von Umständen erhält, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft unzumutbar für es werden.

Die Anfechtungsfrist für die Behörde (s.o). beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, die für ein missbräuchliches Anerkenntnis sprechen. Sie beträgt ein Jahr. Nach fünf Jahren seit dem wirksamen Anerkenntnis ist sie nicht mehr gegeben.

Anspruch auf Auskunft zur Klärung der Abstammung

Das Kind kann zudem von der Mutter verlangen, dass diese ihm Auskunft über den richtigen bzw. mögliche Väter gibt. Diesen Auskunftsanspruch kann es gerichtlich durchsetzen. Dieser Anspruch wird Auskunft zur Klärung der Abstammung genannt.

Die Vaterschaftsanfechtung erfolgt durch Antrag beim Familiengericht. Diesen Antrag stellt der rechtliche oder leibliche Vater, die Mutter oder das Kind. Die anderen Beteiligten werden vom Gericht an dem Verfahren beteiligt.

Eine Vaterschaftsanfechtung ist auch dann noch zulässig, wenn der Anfechtungsgegner verstorben ist.

Kein Anfechtungsrecht haben die Eltern, deren Kind mit Zustimmung des Vaters durch eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende gezeugt worden ist, wie sich aus § 1600 Abs. 4 BGB ergibt.

Wirkungen der Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaftsanfechtung beseitigt mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Anerkennung der Vaterschaft das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Mann und dem Kind.