Selbstbehalt-Mangelfall

Selbstbehalt und Mangelfall

Mangelfall

Ein Mangelfall im Unterhaltsrecht liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten zu decken.

Ein echter Mangelfall liegt vor, wenn die Unterhaltsforderungen, d.h. den Mindestbedarf, der ersten Rangklasse nicht befriedigt werden können, ein unechter Mangelfall, wenn lediglich die Unterhaltsgläubiger der zweiten und dritten Rangklasse nicht befriedigt werden können.

Zur ersten Rangklasse gehören minderjährige unverheiratete Kinder sowie volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht vollendet haben.

Zur zweiten Rangklasse gehören die Elternteile, die wegen der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes oder wegen der langen Dauer der Ehe einen Unterhaltsanspruch haben.

Danach erst folgen die Ehegatten, die nur kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, volljährige Kinder, die älter als 21 Jahre sind Enkelkinder und Eltern.

Selbstbehalt

Beim Selbstbehalt unterscheidet man zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt.

Der Selbstbehalt leitet sich aus § 1603 BGB her. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Notwendiger Selbstbehalt

Der eigene Unterhalt ist also der Selbstbehalt. Dieser Betrag muss dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall selbst verbleiben.

Gegenüber den minderjährigen Kindern gilt bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein notwendiger Selbstbehalt von 1080 Euro im Monat. Bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner liegt er bei 880 Euro. Der Selbstbehalt kann herabgesetzt werden, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dadurch Ersparnisse hat. Der Selbstbehalt schlüsselt sich in einen Betrag von 380 Euro für Miete und 700 für den allgemeinen Bedarf auf. Weist ein Unterhaltspflichtiger nach, dass er etwa mehr für Miete ausgeben muss, so kann der Selbstbehalt auch erhöht werden.

Angemessener Selbstbehalt

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1300 Euro, der sich in 480 Euro für Wohnkosten und 820 Euro für den allgemeinen Lebensbedarf aufschlüsselt.

Gegenüber dem Ehegatten, ob getrennt oder geschieden, beträgt der Selbstbehalt 1200 Euro. Dabei entfallen 430 Euro auf die Ausgaben für die Wohnung.

Gegenüber der Unterhaltsforderung von Eltern beträgt der Selbstbehalt 1800 Euro. Zuzüglich unterfällt die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens ebenfalls dem angemessenen Selbstbehalt.

Liegt ein echter Mangelfall vor, kann also ein Unterhaltsanspruch nicht voll erfüllt werden, weil nach Abzug des Selbstbehalts vom Nettoeinkommen nicht genügend Einkommen mehr vorhanden ist, so wird der Unterhaltsanspruch bei allen Berechtigten derselben Rangklasse, also z.B. bei allen minderjährigen Kindern, prozentual gleichmäßig gekürzt, das zur Verfügung stehende, also den Selbstbehalt übersteigende Einkommen gleichmäßig auf alle berechtigten Kinder der 1. Rangklasse verteilt.