Familienunterhalt

Familienunterhalt

Lebensunterhalt für Kinder und Ehepartner

Der Familienunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Ehepartner und der Kinder. Der Familienunterhalt gilt während der Zeit, in der die Ehepartner zusammenleben, also nicht getrennt leben

Zentrale Vorschrift zum Familienunerhalt ist § 1360 BGB.

§ 1360a BGB besagt:

Man unterscheidet beim Familienunterhalt zwischen dem Wirtschaftsgeld und dem Taschengeld, insbesondere des nicht berufstätigen Ehegatten. Man geht (unverbindlich) von einem Richtsatz von 5 % des Nettoeinkommens aus. Gerichtliche Entscheidungen gibt es hierzu nicht, denn man darf getrost annehemen, dass in einem Fall, in dem sich die Ehegatten um die Höhe des Taschengeldes vor Gericht streiten, die Ehe zerrüttet und scheidungsreif ist.

Prozesskostenvorschuss

Zum Familienunterhalt zählt auch der Prozesskostenvorschuss. § 1360 a BGB, der auch für den Trennungsunterhalt (s. § 1361 Abs. 4 BGB) gilt, bestimmt:

Auch minderjährige, unverheiratete Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Bei volljährigen Kindern besteht dieser Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nur, wenn sie noch keine selbstständige Lebensstellung erreicht haben.
Beispiele: Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht für ein verheiratetes Kind, dass einen Scheidungsprozess führt.

Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat folgende Voraussetzungen:
a) Bedürfigkeit: Der Anspruchsteller muss außerstande sein, die Prozesskosten selbst zu tragen. Es zählen sein Einkommen und Vermögen.
b) Leistungsfähigkeit: Der Anspruchsgegener muss leistungsfähig sein. Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn für den Anspruchsgegener selbst ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestünde. Hier sind auch Raten, die der Anspruchsgegener auf seine Schulden zahlt, zu berücksichtigen.
c) Persönliche Angelegenheit: der Prozess muss eine persönliche Angelgenheit betreffen. Solche persönlichen Angelegenheiten sind Ehesachen, Familiensachen, Streitigkeiten, die ihren Grund in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, Betreuungsangelegenheiten, Vormundschaftssachen, Ansprüche auf Ersatz eines Körperschadens, Kündigungsschutzprozesse, Rentenprozesse, Verteidigung in Strafverfahren.
d) Erfolgsaussicht: Die Rechtsverfolgung muss Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig sein.
e) Billigkeit: Bei Berücksichtigung aller Umstände muss die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses der Billigkeit entsprechen.

Die Höhe des Anspruchs umfasst die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Das Familiengericht ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss zuständig.

Kein Rückforderungsanspruch

Grundsätzlich besteht kein Rückforderungsanspruch, weil es sich um einen Unterhaltsanspruch handelt und Unterhalt nicht zurück gefordert werden kann.

Ein Rückforderungsanspruch ist selbst dann nicht gegeben, wenn der Rechtsstreit zuguunsten des Berechtigten abgeschlossen werden konnte und diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Ein Rückforderungsanspruch ist nur gegeben, wenn 
– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorschussberechtigten Ehegatten wesentlich verbessert haben oder
– die Rückforderung aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht.