Dauer

Dauer der Unterhaltspflicht: Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Die Unterhaltspflicht besteht für die Zeit, in der der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Eigenes Einkommen des Kindes

Hat das Kind eigene Einkünfte, so sind diese zur berücksichtigen. Eigenes Einkommen des Kindes kann beispielsweise eine Ausbildungsvergütung oder ein BAföG Darlehen oder eine Einnahme aus regelmäßiger Nebentätigkeit (Studentenjob) sein.

Kein anrechenbares Einkommen des Kindes sind Einnahmen aus Ferienjobs oder Nebentätigkeiten eines Schülers. Diese Jobs sind überobligationsmäßige Tätigkeiten, da die Kinder hierzu nicht verpflichtet sind.

Erzielt ein volljähriges Kind Einkünfte, so ist zumindest ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei. Das ist etwa bei den sog. halben Studiengängen der Fall, in denen der Student in das Studium selbst noch investieren muss.

Behinderte Kinder

Behinderten Kindern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Arbeit oder eigenem Vermögen bestreiten können, haben einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

Ausbildung

Auch nach Abschluss der Schule hat das Kind einen Unterhaltsanspruch, wenn es eine Lehre, also eine Berufsausbildung macht. Die Ausbildungsvergütung wird angerechnet. Wie während der Schulzeit gilt auch während der Ausbildung, dass ein Wiederholen eines Lehrjahres den Unterhaltsanspruch nicht mindert oder beseitigt. Das Kind behält seinen Unterhaltsanspruch auch dann, wenn es eine Lehre abbricht und eine zweite beginnt.

Studium

§ 1610 Abs. 2 BGB besagt, dass Unterhalt geschuldet ist für das Kind, damit eine angemessene Vorbildung für den Beruf erworben werden kann. Angemessenheit bedeutet eine Ausbildung entsprechend den Fähigkeiten und Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Die Finanzierung der Ausbildung muss sich allerdings innerhalb der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegen; hierbei kommt es allerdings nicht auf den Beruf oder die gesellschaftliche Stellung der Eltern an.

Grundsätzlich muss ein Studium nach dem Abitur finanziert werden.

Bafög

Soweit ein BAföG Darlehen bezogen wird, entfällt hingegen die Unterhaltspflicht der Eltern, da dann eigenes Einkommen des Kindes vorliegt.

Weiterbildung bzw. Zweitausbildung

Wenn das Kind zwischen Abitur und Studium eine Lehre absolviert, kommt es für den Unterhaltsanspruch darauf an, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht. Nur dann liegt eine Weiterbildung vor, die die Eltern finanzieren müssen. Für eine Zweitausbildung muss kein Unterhalt gezahlt werden. Beispielsweise besteht zwischen einer Banklehre und einem Jura-Studium ein sachlicher Zusammenhang. Liegt keine lange Unterbrechung zwischen Lehre und Studium, so besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes. Kein sachlicher Zusammenhang besteht etwa zwischen einer Banklehre und einem Musikstudium.

Mehrstufige Ausbildung

Wenn verschiedenen Schulformen aufeinander aufbauen, z.B. nach einem Realschulabschluss ein Fachabitur folgt und anschließend ein Studium, spricht man von einer mehrstufigen Ausbildung, die unterhaltsrelevant ist. Es kommt allerdings auf den Einzelfall ein. Eine exemplarische Entscheidung des BGH findet sich im Urteil vom 30.11.1994, Az.: XII ZR 215/93.

Studienfachwechsel

Das Kind darf sich bei seiner Berufswahl irren und folglich sein Studienfach wechseln. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.03.2001, Az.: XII ZR 81/99 entschieden. Jeder junge Mensch kann sich über seine Fähigkeiten täuschen oder falsche Vorstellungen vom gewählten Beruf haben.
Ein Studienfachwechsel ist aber grundsätzlich nur in den ersten beiden Semestern bzw. im Grundstudium möglich.

Durchschnittliche Studiendauer

Der Unterhaltsanspruch für volljährige Studenten besteht nicht nur für die Regelstudienzeit, sondern für die an der jeweiligen Universität im studierten Fach bestehende durchschnittliche Studiendauer einschließlich des Abschlusses.

Bewerbungszeit

Ist das Studiums abgeschlossen, so muss von den Eltern für etwa drei Monate weiter Unterhalt gezahlt werden. Während dieser Zeit hat das Kind Spielraum, sich für einen Job, eine Arbeitsstelle zu bewerben.

Ausbildungsabbruch

Wenn das Kind seine Ausbildung oder sein Studium endgültig abbricht, entfällt die Unterhaltspflicht mit sofortiger Wirkung. Wenn zwei Ausbildungen ohne sachlichen Grund abgebrochen werden, muss kein Ausbildungsunterhalt mehr geleistet werden. Vom Ausbildungsabbruch ist eine Ausbildungsunterbrechung zu unterscheiden, etwa eine Schwangerschaft oder einer Krankheit. Dann bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Promotion

Eine Promotion, also eine Doktorarbeit, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Unterhaltsanspruches.

Eine Promotion ist aber dann von den Eltern zu finanzieren, wenn in einem Beruf dieselbe ein notwendiger Teil ist (etwa beim Medizinstuium). Dann jedoch ist eine Teilzeitarbeit zumutbar, so dass die daraus erzielten Einkünfte anrechenbar sind.

Auslandssemester

Wird ein Auslandssemester absolviert, das mit dem Studium im sinnvollen Zusammenhang steht, so muss während dieser Zeit Kindesunterhalt gezahlt werden.

Orientierungszeit

Nach Beendigung der Schule wird dem Kind zum Zwecke der beruflichen Orientierung und der Suche nach einem Ausbildungsplatz eine angemessene Überbrückungszeit zugestanden, die von den Eltern durch Unterhaltszahlung zu finanzieren ist. Gleiches gilt für die Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn. Auch hier hat das Kind einige Monate Zeit für eine Orientierung und Erholung. Es muss sich keinen Überbrückungsjob suchen.

Besteht eine lange Wartezeit bis zur Erlangung des gewünschten Studienplatzes, so ist diese Zeit hingegen nicht von einem Unterhaltsanspruch gedeckt. Eine Wartezeit von mehr als einem halben Jahr muss nicht durch Kindesunterhalt von den Eltern finanziert werden.
Gleichfalls müssen die Eltern kein fachfremdes Parkstudium finanzieren, nur weil der angestrebte Studienplatz nicht verfügbar ist.

Pflichten des Kindes

Das Kind muss die unterhaltspflichtigen Eltern über den Fortgang der Ausbildung unterrichten; es muss also beispielsweise die Immatrikulationsbescheinigung, eine Bestätigung über die Regelstudiendauer des Studienganges und die nach den Regelstudienvorschriften erforderlichen Leistungsnachweise zum entsprechenden Zeitpunkt vorlegen.

Wird keine Ausbildung oder kein Studium absolviert, so müssen volljährige Kinder einen eigenen Beruf ausüben, der auch unterhalb ihres Ausbildungsgrades liegen kann.