Hausrat

Die Teilung des Hausrats

Was gehört zum Hausrat?

Zum Hausrat zählt die Wohnungseinrichtung inklusive Kücheneinrichtung, Wäsche, Kindersachen, Staubsauger, Waschmaschine, Fernseher, Radio, Bücher und vieles mehr. Zum Hausrat gehören auch Wohnwagen, Gartenmöbel, Vorräte. Auch das Auto kann dazu gehören, falls es allein dem privaten Gebrauch dient.

Hausrat sind also die Gegenstände, die die Ehegatten für ihr tägliches Zusammenleben benötigen. Nicht Hausrat sind persönliche Gegenstände, etwa Arbeitsmittel oder Schmuck. Wertvolle Objekte fallen i.d.R. unter das Vermögen und nicht unter die Rubrik Hausrat. Die Auseinandersetzung von Vermögensgegenständen ist abhängig

Was gehört nicht zum Hausrat?

Nicht zum Hausrat gehören die höchstpersönlichen Gegenstände der Ehegatten, etwa Kleidung, Schmuck, Familienerbstücke und alles, was der jeweilige Ehegatte zur Ausübung seines Berufs braucht. Zu letzterem gehört i.d.R. das Auto, wenn es für Fahrten zur Arbeitsstätte benötigt wird.

Erzielen die Ehegatten keine Einigung über die Verteilung des Hausrats, so kann ein Antrag auf Teilung des Hausrats beim Familiengericht gestellt werden.

Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer der Gegenstände, die er mit in die Ehe gebracht hat. Er ist auch Eigentümer derjenigen Gegenstände, die solche mitgebrachten Gegenstände im Laufe der Zeit ersetzt haben, weil letztere kaputt gegangen sind. Im Grundsatz kann jeder Ehegatte seine eigenen Gegenstände behalten.

Hausratsverordnung

Gegenstände, die in der Ehe angeschafft worden sind, gehören beiden Ehegatten gemeinsam. Dies ist unabhängig davon, wer diese Gegenstände bezahlt hat.
Diese in der Ehe angeschafften, beiden Ehegatten gehörenden Gegenstände werden nach der Hausratsverordnung verteilt: das Gericht stellt auf die Umstände des Einzelfalls, auf die Interessen der Kinder und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ab.
Selbst Hausratsgegenstände, die im Eigentum nur eines Ehegatten stehen, kann das Gericht dem anderen Ehegatten zuweisen, falls dieser auf sie angewiesen ist.

Hausratszuweisung

Nur in Ausnahmefällen kann das Familiengericht das Eigentum des einen Ehegatten im Rahmen des Hausratsverfahrens dem anderen Ehegatten zuweisen, nämlich in besonderen Härtefällen, wenn dieser unabweisbar darauf angewiesen ist.

Bei der Hausratszuweisung hat das Familiengericht einen weiten Ermessensspielraum; es entscheidet nach billigem Ermessen. Bei seiner Entscheidung wird es insbesondere das Wohl der Kinder berücksichtigen. Wichtig sind auch das Erforderlichsein für die neuen Lebensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse.

Innerhalb des Hausratsverfahrens kann man das Eigentum an bestimmten Gegenständen auch feststellen lassen und die Herausgabe verlangen. Man muss dann allerdings die Eigentumsverhältnisse beweisen.

Das Hausratsverfahren kann separat oder im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren beim Familiengericht anhängig gemacht werden. Kostengünstiger ist es, wenn Scheidung und Hausratverfahren gemeinsam durchgeführt werden.

Ausgleichszahlung

Wenn durch die Hausratsverteilung ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entsteht, so kann das Gericht dem Bessergestellten eine Ausgleichszahlung auferlegen.