Volljährige Kinder

Unterhalt für volljährige Kinder

Auch volljährige Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt.

In der Rechtsprechung wird unterschieden zwischen

  1. volljährigen Kindern und
  2. privilegierten volljährigen Kindern.

Privilegierte volljährige Kinder

Privilegierte volljährige Kindersind Kinder, die zwar bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Allgemeine Schulausbildung ist etwa Gymnasium, Höhere Handelsschule oder Berufsfachschule.

Beide, volljähriges Kind und privilegiertes volljähriges Kind, haben einen Barunterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Der bisher als Betreuungsunterhalt geleistete Unterhalt ist nunmehr ebenfalls als Barunterhalt zu leisten.
Hatte die Mutter, wie meistens, bis zur Volljährigkeit Betreuungsunterhalt geleistet, so muss sie nun auch eine monatliche Geldzahlung erbringen. Allerdings wird es häufig so sein, dass sie sich auf ihren sog. Selbstbehalt berufen kann und wird, so dass der Kindesvater den Barunterhalt weiterhin in voller Höhe leisten muss.
Verfügt jedoch die Mutter Einkommen, das den Selbstbehalt übersteigt, so ist dieses Einkommen prozentual in Relation zum Einkommen des Vaters zu setzen. Der Barunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegenüber dem Vater reduziert sich dann entsprechend.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wird der Kindesunterhalt nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Wohnt das Kind allein, so wird ihm ein Unterhalt von 670 Euro zugestanden. Hinzu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. In den 670 Euro enthalten sind hingegen 280 Euro für Miete inkl. Nebenkosten und Heizung.

Bei Lehrlinge, die noch im Haushalt eines Unterhaltspflichtigen leben, reduziert die Ausbildungsvergütung den Unterhalt. Von der Ausbildungsvergütung kann der Lehrling einen ausbildungsbedingter Mehrbedarf von monatlich 90 Euro absetzen. Dieser wird von der Ausbildungsvergütung abgezogen, bevor der Unterhaltsanspruch berechnet wird.

Naturalunterhalt

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann den von ihm aufzubringenden Teil des Barunterhalt mit dem vom ihm geleisteten sogenannten Naturalunterhalt (Kost und Logis) verrechnen.
Wenn ein volljähriges Kind sich noch in der Ausbildung befindet, können Sie als Eltern darauf bestehen, dass das Kind bei Ihnen wohnen bleibt. Sie leisten dann Naturalunterhalt und sind berechtigt, dem Kind eine eigene Mietwohnung zu verweigern, s. § 1612 Abs.2 BGB. Falls jedoch die Gewährung von Naturalunterhalt nicht möglich ist, etwa, weil dem Kind entgegen seinem Wunsch, am Wohnort zu studieren, ein auswärtiger Studienplatz zugeteilt wurde, müssen die Eltern auch Barunterhalt leisten, vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1996, Az.: XII ZR 45/95.

Ausschluss des Unterhaltsanspruchs

Im Gegensatz zu minderjährige Kindern können volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch verwirken. Das kann dann der Fall sein, wenn das Kind
– genügend eigene Einkünfte hat,
– seiner Arbeitspflicht nicht Folge leistet,
– den Bestimmungen der Eltern zur Art der Unterhaltsgewährung nicht nachkommt,
– durch eigenes Verschulden bedürftig wird,
– schwere Verfehlungen gegen die Eltern begangen hat.

Was aber sind schwerer Verfehlungen? Streitigkeiten reichen hierfür nicht aus, ebenfalls Alkoholismus oder Drogensucht nicht. Tätliche Angriffe oder grobe Beleidigungen hingegen können zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.