Kosten

Scheidungskosten

Die Kosten der Scheidung

Unter den Kosten der Scheidung sind die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zu verstehen. Es entstehen zwar noch weitere Zahlungsverpflichtungen; Unterhalt oder Zugewinnausgleichszahlungen sind aber keine Scheidungskosten im eigentlichen Sinn.

Anwaltskosten

Beratungsgebühr

Will man sich von einem Rechtsanwalt in Scheidungsfragen oder im Unterhaltsrecht lediglich beraten lassen und handelt es sich dabei um eine Erstberatung mit keiner weiteren nachfolgenden anwaltlichen Tätigkeit, so ist nur eine Beratungsgebühr zu zahlen, die 190 Euro plus Mehrwertsteuer beträgt. Hinzu können Auslagen wie etwa Telefongebühren kommen. Insgeamt darf die anwaltliche Beratung nicht mehr als 250 Euro netto kosten.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Grundlage für die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem RVG, geregelt. Die Höhe der Anwaltsgebühren richten sich nach dem sog. Streitwert oder Gegenstandswert, also dem Wert in Euro, den die Sache oder das Streitverfahren hat. Steht der Gegenstandswert fest, so kann man die Höhe der Anwaltsgebühr in einer Gebührentabelle für Anwälte ablesen.

Es gibt unterschiedliche Gebührentatbestände. Sie sind abhängig davon, elche Tätigkeit der Anwalt entfaltet. Der Rechtsanwalt wird in aller Regel ein schriftliches Verfahren, gerichtlich oder außergerichtlich betreiben. Damit hat er Anspruch auf eine 1,3 fache Verfahrensgebühr. Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrnimmt. Ihr liegt ein Faktor von 1,2 zugrunde. Endet das Verfahren mit einer Einigung der Parteien, so hat der Anwalt eine Anspruch auf eine Gebühr von 1, wenn es sich um eine gerichtliche Einigung handelt, einen gerichtlichen Vergleich. Handelt es sich um eine außergerichtliche Einigung, so hat er einen Anspruch auf eine Gebühr mit dem Faktor 1,5. Außergerichtliche Gebühren werden zur Hälfte auf gerichtliche anwaltliche Gebühren angerechnet, wenn der Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig war.

Gegenstandswert – Streitwert

Wie wir gesehen haben, ist der Gegenstandswert entscheidend für die Höhe der Rechtsanwaltskosten bei einer Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten. Der Streitwert im Scheidungsverfahren hat die Höhe des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Bei vermögenden Ehepartnern wird 10 Prozent vom Privatvermögen und 5 Prozent von einem Betriebsvermögen hinzugerechnet. Jedoch gibt es einen Freibetrag von 61.000 Euro.

Haben die Ehegatten kein Einkommen und kein Vermögen, so ist der Mindestgegenstandswert bei einer Scheidung 2000 Euro.

Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so hat dies Versorgungsausgleichsverfahren, auch wenn es zwangsläufig mit der Scheidung durchgeführt wird, einen eigenständigen Gegenstandswert. Dieser beträgt in der Regel 1000 oder 2000 Euro. Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs und der Scheidung werden zusammenaddiert.

Der Gegenstandswert bei einer Scheidung steigt, wenn weiteres mitgeregelt wird, etwa der Zugewinnausgleich oder Unterhaltsansprüche oder Sorgerechtsfragen.

Der Streitwert beim Zugewinnausgleich richtet sich nach der Höhe des tatsächlich geforderten Zugewinnausgleichsbetrages.

Kinder

Der Streitwert in Verfahren, die die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsreccht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, wird unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob das Verfahren getrennt anhängig gemacht und durchgeführt wird, oder ob es im Scheidungsverbund enthalten ist. Wird es isoliert durchgeführt, so beträgt der Streitwert im Normalfall 3000 Euro. Bei mehreren Angelegenheiten wird jede Angelegenheit separat mit einem Gegenstandswert von 3000 Euro berechnet. Im Einzelfall kann der Streitwert auch niedriger oder höher sein. Wird das Verfahren hinsichtlich der Kinder im Scheidungsverbund mit abgehandelt, so beträgt der Streitwert nur 900 Euro für jede Angelegenheit. Wird ein Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung durchgeführt, so hat dies einen zusätzlichen Streitwert von 500 Euro.

Wohnung, Hausrat

Bei einem isolierten Wohnungsverfahren, welche also nicht im Scheidungsverbund stehen, beträgt der Gegenstandswert eine Jahreskaltmiete. Wird um einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) nachgesucht, so beträgt der Streitwert 2000 Euro.

Im Hausratsverfahren ist der Streitwert mit derm Verkehrswert des Hausrats identisch.

Isolierte Wohnungs- und Hausratsverfahren sind während der Trennungszeit häufig. Wird im Zusammenhang mit der Scheidung um Hausrat und Wohnung gestritten, so liegt ein Verbundsverfahren vor und es gilt das oben gesagte: 900 Euro Streitwert für jede Angelegenheit.

Unterhaltsverfahren

Handelt es sich um ein isoliertes Unterhaltsverfahren, also um eine Klage auf Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt, so entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des Unterhalts. Wird also ein Unterhaltsanspruch von monatlich 500 Euro geltend gemacht, so beträgt der Gegenstandswert des Verfahrens 6000 Euro. Unterhaltsrückstände werden zu dem so ermittelten Streitwert hinzuaddiert. Handelt es sich beim Unterhaltsstreit lediglich um eine Abänderungsklage, so wird der Streitwert aus der Differenz des geforderten und gezahlten Unterhalts berechnet (Jahresbetrag).

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind in ihrer Höhe ebenfalls vom Streitwert bzw. Gegenstandswert abhängig. Steht dieser fest, so lassen sich die Gerichtsgebühren aus einer Gebührentabelle ablesen.