Anerkennung Vaterschaft

Annerkennung der Vaterschaft

Vaterschaftsanerkenntnis / Anerkennung der Vaterschaft

Das Vaterschaftsanerkenntnis gibt es seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichkeitsgestz nicht mehr. Damals nannte man die in einer Urkunde festgehaltene Erklärung eines Mannes, er sei der Vater eines Kindes so. Heute heißt das Vaterschaftsanerkenntnis Anerkennung der Vaterschaft. Sie begründet ein rechtswirksames Eltern – Kind – Verhältnis. Die Anerkennung hat für ihre Wirksamkeit mehrere Voraussetzungen.

Anerkennungserklärung

§ 1594 BGB nimmt auf die Annerkennungserklärung Bezug. Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine einseitige, höchstpersönliche Erklärung des Mannes dahingehend, dass er ein bestimmtes Kind als von ihm gezeugt anerkennt. Der Mann kann diese Erklärung schon vor der Kindesgeburt abgeben. Ein minderjähriger Vater muss die Erklärung selbst abgeben, allerdings ist dafür die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter notwendig.

Zustimmungserfordernis der Mutter und des Kindes

Gem. § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann der Zustimmung der Mutter, damit sie wirksam werden kann. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, so bleibt lediglich der Weg der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (s.o.). Ebenfalls ist eine Vaterschaftsanfechtung möglich.

Falls die Mutter nicht das Sorgerecht für das Kind hat, so ist zusätzlich für die Wirksamkeit der Anerkennung die Zustimmung des Kindes notwendig. Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt oder geschäftsunfähig, so muss der gesetzliche Vertreter die Zustimmung erklären. Kinder über 14 Jahre müssen die Zustimmung selbst erteilen, wozu sie allerdings ihrerseits der Zustimmung durch ihren gesetzlichen Vertreter bedürfen.

Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft wird erst dann wirksam, wenn Mutter und / oder Kind zugestimmt haben. Die Erklärungen aller Beteiligten müssen öffentlich beurkundet werden. Die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters müssen hingegen nur öffentlich beglaubigt werden.

Besonderheiten ergeben sich, wenn das Kind während eines laufenden Scheindungsprozesses geboren wird. Der leibliche Vater kann dann längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils das Kind anerkennen. Hierfür ist dann aber die Zustimmung des geschiedenen Ehemanns erforderlich, vgl. § 1599 BGB. Das macht dann eine Vaterschaftsanfechtung überflüssig.

Wenn die Anerkennung wirksam ist, so wird sie durch einen Randvermerk im Geburtenregister des Kindes festgehalten.

Ist die Anerkennung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen worden und hat die Eintragung fünf Jahre lang Bestand, so kann nach Ablauf dieser fünf Jahre nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Anerkennung an sich unwirksam ist, weil eine erforderliche Zustimmung oder ein sonstiger Mangel vorliegt.

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann nur durch eine Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden.

Widerruf der Anerkennung

Wenn innerhalb eines Jahres nach Beurkundung der Anerkenntiserklärung des Mannes die notwenigen Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, dann kann der Vater seine Anerkennung widerrufen.