Pflege-Erziehung-Kind

Betreuungsunterhalt

Der Unterhalt wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Bei einer Scheidung, an der Kinder beteiligt sind, stehen aus finanzieller Sicht, folgende Fragen im Zentrum des Interesses der Parteien:
Wie viel Unterhalt und wie lange muss für den geschiedenen Ehepartner gezahlt werden?
Wann muss der Unterhaltsberechtigte wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen?
Welchen zeitlichen Aufwand muss der Unterhaltsberechtigte trozt der Versorgung der Kinder für eine Arbeit aufbringen?

Die Antworten auf diese Unterhaltsfragen werden im Nachfolgenden gegeben.

Nachehelicher Unterhalt, also Ehegattenunterhalt, kann bei der Pflege oder der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes beansprucht werden. Er wird unterhaltsrechtlich Betreuungsunterhalt genannt.

Der Betreuungsunterhalt ist in § 1570 BGB geregelt:

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Nach dieser Regelung kann also der geschiedene Ehegatte, dem die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes obliegt und der deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, von dem anderen erwerbstätigen Ehegatten für sich selbst Unterhalt verlangen.
Derjenige, der also das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder hat, oder bei dem die Kinder trotz gemeinschaftlichem Sorgerecht wohnen, wird von der Obliegenheit einer Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt.
Wenn das Kind ganztägig den Kindergarten besucht, reicht das nach der neueren Rechtsprechung nur unter den genannten Voraussetzungen, um die Unterhaltspflicht bestehen zu lassen. Das Kind muss also nicht stets eine erreichbare feste Bezugsperson haben, die sich zu jeder Zeit auf die Kinderbetreuung konzentrieren kann.
Die gleichen Erwägungen gelten für das gesamte Grundschulalter. Die von der Rechtsprechung entwickelte Regel, die erst ab der Vollendung des 10. Lebensjahres davon ausging, dass eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, ist mit der gesetzlichen Neuregelung obsolet geworden. Absolut überholt ist die Rechtsprechung, die eine volle Berufstätigkeit erst nach dem Abitur des Kindes oder mit Abschluss der Ausbildung für zumutbar hielt.

Es ist unerheblich, ob es sich bei den Kind um ein eheliches oder nichteheliches handelt. Auch ein Adoptivkind fällt unter den Begriff, nicht aber Pflegekinder oder Stiefkinder, und zwar auch dann nicht, wenn sie lange bei den geschiedenen Ehepartnern gewohnt haben.
Das Kind muss vom dem Elternteil, das den Unterhaltsanspruch für sich geltend macht, auch tatsächlich betreut werden, darf sich also nicht in stationärer Heimpflege oder bei Pflegeeltern befinden. Das Kind darf zudem noch nicht volljährig sein.

Altersphasenmodell nicht mehr anwendbar

Vor der Unterhaltsrechtsreform, die im Januar 2008 wirksam wurden, wurde der nacheheliche Unterhalt nach einem Altersphasenmodell berechnet. Danach musst das betreuende Elternteile bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes überhaupt nicht arbeiten. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes musste lediglich halbtags gearbeitet werden. Erst danch wurde eine Ganztagstätigkeit verlangt.

Nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts gilt das Altersphasenmodell nicht mehr. Entscheidend sind heute allein Billigkeitsgründe im Einzelfall.

Die Mutter kann heute grundsätzlich nur noch für drei Jahre nach der Geburt Unterhalt für sich verlangen. Falls eine Betreuungsmöglichkeit besteht, ist der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, und zwar ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Unter Umständen ist auch eine Vollzeitbeschäftigung umutbar, wenn das Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahrs ganztags betreut werden kann. Betreuungsmöglichkeiten für das Kind sind etwa Kindergärten, Kinderhorte, Ganztagsschulen, Tagesmütter, Au-Pairs oder Kindermädchen. Keine Betreuungsmöglichkeiten in diesem Sinn sind die Angebote von Großeltern oder sonstigen Verwandten, denn dies sind freiwillige Zuwendungen Dritter, die gerade nicht in der Absicht erfolgen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

Auch wenn eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, können die Belange des Kindes, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, gegen eine Erwerbsobliegenheit sprechen. Es kommt dabei darauf an, ob das Kind im Vergleich zu seinen Altersgenossen besonders betreuungsbedürftig ist und aus diesem Grunde für eine gewisse Zeit weiter besser hauptsächlich beim betreuenden Elternteil bleibt. So können emotionale Störungen durch die Trennung und Scheidung beim Kind gegeben sein, die eine weitere Betreuung durch die Mutter oder den Vater notwendig erscheinen lassen. Gleiches gilt bei dauerhaften Gesundheitsstörungen, Behinderungen oder schweren Verhaltensauffälligkeiten.

Durch die Neuregelung ist auch die Beweislast umgekehrt worden: Wenn die Mutter als der das Kind betreuende Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes Ehegattenunterhalt geltend macht, muss sie die Voraussetzungen darlegen und beweisen, als nachweisen, dass eine Betreuungsmöglichkeit nicht gegeben ist bzw. dass trozt Betreuungsmöglichkeit die Belange des Kindes gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen.

Ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung ist grundsätzlich lediglich eine Teilzeittätigkeit zumutbar (s.o.). Mit der Einschulung bis zum Abschluss der Grundschule ist eine Halbtagstätigkeit zumutbar. Nach der Grundschule besteht in aller Regel die Obliegenheit, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.

Billigkeit

§ 1570 Abs.2 BGB stellt auf die „Billigkeit“, nicht auf das Wohl des Kindes ab, und zwar dann, wenn der das Kind betreuende Elternteil schon während der Ehe nicht oder nur wenig arbeitete, um die Kinder zu erziehen, und der Ehepartner damit einverstanden war.

Fiktives Einkommen

Für den Fall, dass der Anspruchssteller nicht erwerbstätig ist, obwohl er das müsste, wird ein fiktives Einkommen für die Unterhaltsberechnung unterstellt. Es muss allerdings objektiv nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand erzielbar sein, vgl. Urteil Bundesverfassungsgericht vom 18.03.2008, Az.: 1 BvR 125/06.

Gerichtsurteile zum neuen Unterhaltsrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.02.2009 unter dem Az.: 2 UF 102/08 zur Frage der Erwerbsobliegenheit trotz Kind entschieden, dass einer erwerbstätigen Ehefrau nach einer Übergangszeit trotz der Betreuung einer 11-jährigen Tochter eine Berufstätigkeit mit 30 Wochenstunden zugemutet werden kann.

Mit Urteil vom 16. Juli 2008 unter dem Az. XII ZR 109/05 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Stellung der geschiedenen, kindererziehenden Mütter gestärkt und entschieden, dass sich der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich nach den „fortgeschriebenen ehelichen Verhältnissen“ richtet.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes könne sich die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung nicht auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben. Im Unterschied zur Ehe ergäben sich allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kind keine Unterhaltsverpflichtungen.
Das oberste Gericht stellte in seinem Urteil zudem klar, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für mindestens drei Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes vorgesehen hat. Verlängert werden könne der Unterhaltsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut darüber hinaus nur aus Gründen der „Billigkeit“. Billigkeitsgründe seien auf der einen Seite kindbezogene Gründe, insbesondere das Fehlen vonBetreuungsgelegenheiten, und auf der anderen Seiteelternbezogene Gründe, beispielsweise die Betreuungsregelung während der Ehe.
Der BGH erklärt weiter, dass auch eine ganztägige Versorgung eines Kindes in einem Kindergarten nicht notwendigerweise mit einer vollen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils korrespondiert, da eine Vollzeitbeschäftigung wegen der Betreuung des Kindes in den Abendstunden zu einer überobligatorische Doppelbelastung des den Unterhalt beanspruchenden Elternteils führen könne.
Der BGH führt wörtlich aus: „Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen der verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung führen würde.“

Hinsichtlich der Dauer des nachehelichen Unterhalts hat der BGH mit Urteil vom 18. März 2009 unter dem Az. XII ZR 74/08 entschieden, dass nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung entfallen kann, wenn im Einzelfall ausreichende Betreuungsmöglichkeiten für das gemeinsame Kind zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Alleinerziehende gehalten sind, schneller als nach der alten Rechtslage gehalten sind, wieder einen Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Entscheidung lag der Fall einer alleinerziehenden Mutter zugrunde, die mit einem sieben Jahre altem Kind nur 70 Prozent der regulären Arbeitszeit tätig war. Der Vater vertrat die Ansicht, die Mutter können wieder arbeiten, weil eine Betreuungsmöglichkeit in einem Kinderhort bis 16 Uhr gegeben sei. Der BGH stellt klar, dass der Betreuungsunterhalt im Gegensatz zum früheren Altersphasenmodell (s.o.) nur noch bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes garantiert ist. Darüber hinaus müsse nur noch Unterhalt gezahlt werden, wenn das der Billigkeit entspräche. Diesen Begriff musste der Bundesgerichtshof nun konkretisieren: Ist es für die Mutter »billig«, also vertretbar, mit einem siebenjährigen Sohn, den sie großzieht, wieder voll arbeiten zu gehen? Das Gericht urteilte, dass es für eine Mutter mit einem siebenjährigen Kind vertretbar sei, wieder voll zu arbeiten, wenn eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, es sei denn, es besteht ein erhöhter Betreuungsbedarf etwa wegen einer chronischen Erkrankung des Kindes. Letzteres stand in Rede, weshalb der Fall zur weiteren Klärung an das Instanzgericht zurückverwiesen wurde.
Der BGH betonte, dass die Antwort auf die Frage, wie schnell eine geschiedene Mutter wieder ganztags arbeiten muss, von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung müsse zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise als durch die persönliche Betreuung durch die Eltern gesichert sei. Vollschichtige Arbeit und dazu Kindererziehung dürfe dabei nicht zu einer überobligatorischen Belastung des Alleinerziehenden führen. In dem Fall, dass die Mutter während der Ehe schon nicht vollschichtig gearbeitet habe, könne sie darauf vertrauen, dies zunächst auch nicht nach der Ehe zu müssen. Sie müsse sich aber darauf einstellen, langsam wieder in einen Vollzeiterwerb einzusteigen.