Alleiniges Sorgerecht

Das alleinige Sorgerecht

§ 1671 BGB

§ 1671 BGB bestimmt für den Fall, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben:
Abs. 1: Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elternlichen Sorge allein überträgt.
Abs.2: Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat un der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Abs. 3: Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Leben die Eltern getrennt, so kann also jeder Elternteil beantragen, dass ihm allein das Sorgerecht übertragen wird. Das geschieht in einer gerichtlichen Entscheidung über eine Übertragung des Sorgerechts. Eine solche Entscheidung wird das Gericht nach der derzeitigen Rechtslage aber nur in Ausnahmefällen treffen, etwa, wenn ein Elternteil das Kind mißhandelt.

Übertragung des Sorgrechts für durch das Familiengericht

Wird einem Elternteil vom Familiengericht das alleinige Sorgerecht übertragen, so ist der andere Elternteil auf das Umgangsrecht und das Auskunftsrecht beschränkt. Die Eltern können auch für einen Teilbereich der elterlichen Sorge, etwa dem Bereich der Vermögenssorge, eine Alleinsorge vereinbaren, im übrigen aber das gemeinsame Sorgerecht behalten.

Können sich die Eltern nicht einigen, bei wem das Kind leben soll, so stellt ein Elternteil oder beide den Antrag nach § 1671 BGB auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder nach § 1628 BGB auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Dem Antrag wird stattgegeben, wenn die Übertragung dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Kriterien für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Muss im Ausnahmefall das Sorgerecht nur an einen Elternteil übertragen werden, so orientieren sich die Familiengericht an den nachfolgenden Kriterien:

Kontinuität:

Das Familiengericht fragt, welcher Elternteil in der Vergangenheit den größten Anteil an der Erziehung der gemeinsamen Kinder hatte. Die seelische Entwicklung des Kindes soll durch eine dauerhafte soziale und familiäre Bindung sicher gestellt werden. Somit wird geschaut, welcher Elternteil eine einheitliche, gleichmäßige und vor allem stabile Erziehung gewährleisten kann. Von erheblicher Bedeutung ist hierbei, wo die Kinder seit der Trennung gelebt haben!

Förderung:

Welcher Elternteil ist am besten geeignet, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern. Hier kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten des Elternteils sowie auf die äußere Lebenssituation an.

Bindungen:

Hier ist zunächst einmal wichtig, an welchen Elternteil sich das Kind gefühlsmäßig am stärksten gebunden fühlt. Auch die Bindung an Geschwister ist wichtig, denn Geschwister sollen i.d.R. zusammen aufwachsen, um eine positive Entwicklung nehmen zu können und um ihnen das Gefühl der Beständigkeit einer Gemeinschaft zu erhalten. Auch sonstige soziale Bindungen etwa an Freunde, Schule oder Vereine werden berücksichtigt.

Wille des Kindes:

Der Kindeswille wird umso mehr berücksichtigt, je älter es ist. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein Mitspracherecht. (s.u.).Hat das Kind das vierte Lebensjahr vollendet, so wird es vom Gericht angehört.

Diese Punkte sind grobe Anhaltspunkte, denn die Entscheidung wird von Familiengericht in jedem Einzelfall aufgrund aller Umstände getroffen. Dazu wird es immer eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht – bei welchem Elternteil soll das Kind leben

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts. Sind sich die getrennten oder geschiedenen Eltern uneinig, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, so kann ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht prüft hier nach den gleichen Kriterien wie bei der Übertragung des Sorgerechts.

Ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann auch gestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland bringen will.

Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann somit als Teil der elterlichden Sorge auf einen Elterteil – vom Gericht – allein übertragen werden. Dann ist dieses Elternteil für die tatsächliche Pflege und Betreuung des Kindes zuständig.
Das Gericht kann zudem das Personensorgerecht (Gegensatz: Vermögenssorgerecht), das das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt, auf einen Elterteil allein übertragen.

Mitspracherecht des Kindes
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so hat es das Recht, der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil zu widersprechen. Das Kind muss dabei seinen Willen unzweideutig zum Ausdruck bringen, nicht ausreichend ist, dass es bei einer Anhöhrung lediglich zu erkennen gibt, dass es lieber zu einem der Elternteile gehe möchte.
Das Gericht kann sich jedoch über den Widerspruch des Kindes hinwegsetzten. Da es sich aber bei seiner Entscheidung am Kindeswohl orientieren muss, dürfte so etwas in der Praxis kaum vorkommen.

Verfahrenspfleger
Das Gericht kann dem Kind einen Pfleger für das Gerichtsverfahren bestellen. Der Verfahrenspfleger hat die Intressen des Kindes in dem gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen. Bei einer Sorgerechtsregelung ist eine Verahrenspflegerbestellung i.d.R. erforderlich.