Das Umgangsrecht ist in den §§ 1684 und 1685 BGB geregelt.
§ 1684 BGB:
§ 1685 BGB:
Beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht auf einen Umgang mit ihrem Kind. Aber auch andere Personen, die für das Kind bedeutsam sind, haben ein gesetzliches Umgangsrecht. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken, wenn dies dem Kindeswohl dient.
In der gerichtlichen Praxis ist folgende Regelung häufig anzutreffen, die allerdings überaltet erscheint: Das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, holt es jedes
2. Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 zu sich nach hause. Außerdem gibt es ein zusätzliches Besuchsrecht an den 2. Feiertagen zu Weihnachten, Ostern
und Pfingsten sowie an seinem Geburtstag. Daneben besteht das Recht zu einer Ferienreise von 3 Wochen.
Wohnen die Eltern allerdings weit auseinander, kann eine andere Regelung erforderlich sein.
Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass die getrennten oder geschiedenen Eltern sich einvernehmlich über das Umgangs- und Besuchsrecht einigen. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrecht sollte unbedingt eine großzügige Regelung treffen - denn dies entspricht am ehesten dem Kindeswohl. Es geht hier um das Kind - auf dessen Rücken keinesfalls der Groll des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil - durch Erschwerung und Kurzhalten des Umgangs - ausgetragen werden darf.
Derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder oder das Kind nicht ständig aufhalten, hat ein also Recht auf Umgang mit seinen Kindern. An sich ist dies ein Recht des Kindes: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit seinem Elternteil, § 1648 Abs. 1 S. 1. BGB.
Auch andere Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, etwa die Großeltern und die Geschwister oder der ehemalige Lebensgefährte eines Elternteils, wenn er eine Verantwortung für das Kind übernommen hatte.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts als ein Recht des Kindes trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil ein wichtiger Punkt für die gesunde Entwicklung des Kindes ist, jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Fälle.
Das Umgangsrecht kann auch zwangsweise mittels Gerichtsvollzieher und Polizei durchgesetzt werden, in dem schlimmen Fall, dass es von dem anderen Elternteil grob missachtet wird. Weitere Zwangsmittel sind etwa Zwangsgeld oder Zwangshaft. Bei ständiger Boykottierung des Umgangsrechts droht der Entzug des Sorgerechts.