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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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Das gemeinsame Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgrecht für die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder

Das gemeinsame Sorgerecht ist nach den gesetzgeberischen Vorgaben bei Trennung und Scheidung die Regel. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts erfordert einen Antrag und besondere Gründe, die im Kindeswohl begründet sein müssen.

Besteht also das gemeinsame Sorgerecht fort, so hat das Elternteil, bei dem das Kind lebt, dennoch die meiste Verantwortlichkeit. In § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB werden die Befugnisse der Eltern aufgeteilt:

Entscheidungen des täglichen Lebens

Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen des täglichen Lebens. Es sind solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine gravierenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, etwa Entscheidungen über die alltägliche Gesundheitsvorsorge, Routineimpfungen, Entschuldigungen in der Schule bei Krankheit, über die Teilnahme an Schulveranstaltungen oder über den Kontakt des Kindes zu Nachbarn, Freizeitgestaltung oder Taschengeldregelungen.

Bedeutsame Entscheidungen

Bedeutsame Entscheidungen müssen hingegen im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil getroffen werden. Zu diesen Entscheidungen gehören etwa die Wahl des Kindergartens, der Schule oder Lehrstelle, Lehrerbesprechung über gefährdete Versetzung, Einwilligung in größere Operationen, Umzug, Auslandsaufenthalt oder die Eröffnung eines Kontos sowie die Geldanlage.
Zu den bedeutsamen Entscheidungen gehört auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Richten diese sich jedoch gegen den anderen Elternteil, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen; das folgt aus § 1629 Abs. 2 BGB.

Unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe können die Eltern bei Einigkeit andere Regelungen treffen und sich auch gegenseitig bevollmächtigen, für das Kind zu entscheiden.

Nichteheliche Kinder

Uneheliche, nichteheliche Kinder werden in Sorgerechtsfragen den ehelichen Kindern gleichgestellt.