Schenkung zurückfordern

Geschenktes kann bei Verarmung zurück gefordert werden.

Eltern machen ihren Kindern Geschenke, oft auch Geldgeschenke in nicht unbeträchtlicher Höhe.  Dabei gilt der Grundsatz: geschenkt ist geschenkt, eine Rückforderung der geschenkten Summe ist ausgeschlossen.

Allerdings gibt es Ausnahmen.

Vater schenkt Sohn 100.000 Euro

Im vorliegenden Fall hatte ein Vater seinem Sohn 100.000 Euro geschenkt. Mit dem Geld zahlte dieser ein Hausgrundstück ab, das bis zu diesem Zeitpunkt seiner Ehefrau allein gehörte. Aufgrund der Schenkung und der Darlehensrückzahlung wurden die Eigentumsverhältnisse an dem Haus zu gleichen Teilen zwischen der Ehefrau und ihrem beschenkten Ehemann aufgeteilt. Der Vater ist durch die Schenkung nicht mittellos geworden, sondern verfügt über eine Rücklage, die im Falle eines eventuellen Heimaufenthalts für drei Jahre reichen würde.

Frage: Was ist, wenn der Heimaufenthalt länger als drei Jahre dauert?

Die Rente des Vaters reicht nicht, um die Heimkosten zu decken. Folglich würde das Sozialamt einspringen und die nicht gedeckten Heimkosten übernehmen müssen. Das Sozialamt würde allerdings auch prüfen, ob der Vater sein Vermögen durch Schenkungen geschmälert hat. Falls das der Fall sein sollte, würde es einen Rückübertragungsanspruch gegen den Beschenkten auf sich überleiten und das Verschenkte zurückfordern. Allerdings nur, wenn der Rückforderungsanspruch noch besteht. Wie lange kann das Sozialamt also Geldgeschenke zurückfordern. Und: muss das Geld auch dann zurückbezahlt werden müsste, wenn, wie im vorliegenden Fall, für einen Neubau Schulden getilgt wurden.

Sozialamt kann auf Rückgabeanspruch zugreifen

Der Vater hat im oben geschilderten Fall sein Vermögen im Wesentlichen seinem Sohn übertragen. Das restliche Vermögen recht nicht für die Heimkosten aus. Doch zum Vermögen des Vaters zählt ein Anspruch des Vaters, der seinem Sohn gegenüber besteht. Er  hat ihm100.000 Euro geschenkt. Ein Geschenk kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Schenker kann seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Diesen Rückgabeanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten. Das Sozialamt kann das dann vom Sohn die Summe verlangen, die dem Vater zur Deckung der Heimkosten monatlich fehlt.

10 Jahres-Frist

Auf einen Rückforderungsanspruch kann man auch nicht gegenüber dem Beschenkten verzichten. Der Anspruch ist  jedoch 10 Jahre nach der Zuwendung verwirkt. Geltend gemacht werden kann er außerdem nicht, wenn der Beschenkte die Zuwendung nicht mehr hat.  Da der Sohn als Gegenleistung für das Geld die Hälfte des Grundeigentums erhalten hat, ist er nicht „entreichert“ und kann und muss das Geschenk zurückgewähren, wenn es erforderlich ist.

Die Verjährung dieses Anspruches beginnt hingegen erst dann, wenn der Vater tatsächlich verarmt ist und die Rückforderung verlangen könnte. Die Verjährungsfrist dauert dann drei Jahre.