Ehegattensplitting auch bei Getrenntleben?

Getrenntes Leben ist nicht gleichbedeutend mit Trennung

zusammenveranlagung
Finanzgericht: Ehegattensplitting ist auch bei Getrenntleben möglich.

Das Finanzgericht Münster hatte folgenden interessanten Fall zu entscheiden:

Ein Ehepaar ist seit 26 Jahren verheiratet.  Sie haben einen Sohn, der ebenfalls 26 Jahre alt ist.  Vor 16 Jahren zog der Ehemann mit dem Sohn (der war damals 10) aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus in eine Eigentumswohnung.

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Trennung als Voraussetzung für die Scheidung

Trennung von Tisch und Bett
Ein Trennungsjahr ist Voraussetzung für eine Scheidung.

Eine Trennung im rechtlichen Sinn ist Voraussetzung für eine Scheidung, denn sie manifestiert, dass die Ehe zerrüttet ist. Mindestens ein Jahr müssen Eheleute getrennt leben, um eine Scheidung zu erreichen. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist allerdings in seltenen Ausnahmefällen eine Scheidung in Form einer Blitzscheidung möglich.

Trennung in Ehe und Lebenspartnerschaft

Nur wenn Ehepartner oder die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sich tatsächlich getrennt haben, ist eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich. Trennung bedeutet – schlagwortartig umschreiben – Trennung von Tisch und Bett. Im rechtlichen Sinn liegt also eine Trennung vor, wenn kein ehelicher Haushalt mehr vorhanden ist. Klar ist dies, wenn einer der Partner ausgezogen ist. Aber auch innerhalt einer gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung im Rechtssinn durchführbar. Das setzt aber beispielsweise voraus, dass die Noch-Ehepartner nicht in einem Bett schlafen und nicht füreinander kochen.

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