Verliebt, verlobt, verheiratet … Unterhalt

Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Familienunterhalt
Es gibt verschiedene Formen von Unterhalt.

Hat sich ein verliebtes Paar vor dem Standesbeamten das Jawort gegeben, so werden damit automatisch gegenseitige Unterhaltsansprüche geboren.  Diese sind, je nach dem Zustand der Ehe, unterschiedlicher Art. Während der Zeit der intakten Ehe kann der gering verdienende Ehegatte vom mehrverdienenden Ehegatten Familienunterhalt verlangen. Nach einer Trennung für die Zeit der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Ehescheidung gibt es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).

Sehen wir uns die drei Unterhaltsarten ausführlicher an.

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Unterhalt ist Unterhalt – egal, wer ihn zahlt

Familienunterhalt verfolgt gleiches Ziel wie Betreuungsunterhalt.
Familienunterhalt kann Betreuungsunterhalt ausgleichen – so der BGH.

Laut einem Urteil des BGH vom 16. März 2016 unter dem Az XII ZR 148/14 kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt vom Mann X (Vater des von der Mutter betreuten Kindes) durch den Anspruch auf Familienunterhalt vom Mann Y (den Mutter heiratet) ausgeglichen werden.

Familienunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig

Beide Arten des Unterhalts seien auf das gleiche Ziel gerichtet (Sicherstellung des Lebensunterhalts). Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer rechtsanwaltlichen Falschberatung, aufgrund derer der Betreuungsunterhalt weggefallen ist (Frau heiratet), sei durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen den (neuen) Ehemann ausgeschlossen, weil der neue (Familien)Unterhalt den fehlenden alten(Betreuungs) Unterhalt ausgleiche.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde:

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