Unterhaltsfragen

Unterhalt und Scheidung
Im Zusammenhant mit einer Scheidung entstehen Unterhaltsfragen.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens tauchen immer wieder typische Unterhaltsfragen auf. Oft hat man hierzu falsche Vorstellungen.

Trennungsunterhalt

Viele scheidungswillige Ehepartner gehen davon aus, dass der eine Partner nach der Trennung automatisch Unterhalt vom anderen bekommt. Oftmals denken so die Frauen, wenn der Ehemann der Verdiener ist.  Richtig ist zwar, dass der Noch-Ehepartner  während der Trennungszeit dem anderen, bedürftigen Partner zum Unterhalt verpflichtet ist. Derjenige, der weniger verdient oder auch gar nichts verdient hat einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner, der Einkommen oder höheres Einkommen hat.

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Unterhalt ist Unterhalt – egal, wer ihn zahlt

Familienunterhalt verfolgt gleiches Ziel wie Betreuungsunterhalt.
Familienunterhalt kann Betreuungsunterhalt ausgleichen – so der BGH.

Laut einem Urteil des BGH vom 16. März 2016 unter dem Az XII ZR 148/14 kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt vom Mann X (Vater des von der Mutter betreuten Kindes) durch den Anspruch auf Familienunterhalt vom Mann Y (den Mutter heiratet) ausgeglichen werden.

Familienunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig

Beide Arten des Unterhalts seien auf das gleiche Ziel gerichtet (Sicherstellung des Lebensunterhalts). Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer rechtsanwaltlichen Falschberatung, aufgrund derer der Betreuungsunterhalt weggefallen ist (Frau heiratet), sei durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen den (neuen) Ehemann ausgeschlossen, weil der neue (Familien)Unterhalt den fehlenden alten(Betreuungs) Unterhalt ausgleiche.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde:

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Kindesunterhalt bei großer Einkommensdifferenz der Eltern

betreuungsunterhalt
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind nicht immer gleichwertig.

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 (Az. 20 UF 875/15) im Anschluss an ein Urteil des BGH vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) entschieden, dass die volle, d. h. alleinige Haftung des die Kinder betreuenden Elternteils für den Kindesunterhalt dann in Betracht kommt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient, selbst wenn dieser, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil, auch bei Zahlung des vollen Unterhalts, seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren kann.

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