Unterhalt und Scheidung

Im Zusammenhant mit einer Scheidung entstehen Unterhaltsfragen.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens tauchen immer wieder typische Unterhaltsfragen auf. Oft hat man hierzu falsche Vorstellungen.

Trennungsunterhalt

Viele scheidungswillige Ehepartner gehen davon aus, dass der eine Partner nach der Trennung automatisch Unterhalt vom anderen bekommt. Oftmals denken so die Frauen, wenn der Ehemann der Verdiener ist.  Richtig ist zwar, dass der Noch-Ehepartner  während der Trennungszeit dem anderen, bedürftigen Partner zum Unterhalt verpflichtet ist. Derjenige, der weniger verdient oder auch gar nichts verdient hat einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner, der Einkommen oder höheres Einkommen hat.

Doch Trennungsunterhalt gibt es nicht automatisch. Er muss schriftlich beansprucht  und kann zudem nicht für die Vergangenheit, also rückwirkend, gefordert werden.  Notfalls muss der Trennungsunterhalt eingeklagt werden.

Trennungsunterhalt gibt es nur, wenn man seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Wenn beide Partner gleich viel verdienen und keine Kinder vorhanden sind, ist es unwahrscheinlich, dass der eine dem anderen gegenüber einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat.

Selbstbehalt

Oftmals klagen Männer: wenn ich Unterhalt für meine Exfrau und meine Kinder zahlen muss, bleibt für mich kein Euro übrig. Das ist nicht richtig, denn dem Unterhaltsverpflichteten bleibt ein sogenannter Selbstbehalt. Dieser steht ihm zu, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann. Eine bestimmte Summe des Nettogehalts muss also nicht für den Unterhalt verwendet werden. Allerdings variiert der Selbstbehalt. Unterhaltszahlungen an Kinder stehen an oberster Stelle.  Reicht also das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gerade aus, um seinen Selbstbehalt und den Unterhalt der Kinder sicher zu stellen, so entfallen Unterhaltsansprüche für den Ex-Partner. Allerdings hat der Unterhaltsverpflichtet – insbesondere seinen minderjährigen Kindern gegenüber – eine Obliegenheit, sich um eine Arbeit zu bemühen, die den Unterhalt sicherstellt. Tut er das nicht, besteht unter Umständen eine Unterhaltspflicht ohne Rücksicht auf den Selbstbehalt.

Unterhalt für Ex-Partner

Mit einer Scheidung ist jeder Ex-Ehepartner für sich selbst verantwortlich. Er muss auch sich selbst unterhalten, also einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aus der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Ex-Partner besteht nur dann, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.  Das ist oft der Fall, wenn gemeinsame, minderjährige Kinder betreut werden. Es hängt allerdings vom Alter der Kinder ab, ob eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es allerdings nicht. Hier entscheiden die Gerichte nach einem Ermessensspielraum. Sind Kinder vorhanden, so ist der erwerbstätige Partner so lange zu Unterhaltszahlungen für den Ex-Partner verpflichtet, bis dieser eine angemessene Arbeitsstelle gefunden hat. Der Unterhaltsberechtigte ist vom Grundsatz her verpflichtet, sich aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.