Kindesunterhalt und Sonderbedarf

Sonderbedarf beim Unterhalt
Neben dem allgemeinen Kindesunterhalt ist in bestimmten Fällen der Sonderbedarf des Kindes abzudecken.

Der laufende Unterhalt für ein Kind oder für mehrere Kinder richtet sich in aller Regel nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird jährlich aktualisiert. Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle ist im Januar 2019 erfolgt.

Neben den Tabellensätzen sieht das Gesetz (Unterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt) vor, dass bei in besonderen Situationen Unterhalt für das Kind zu zahlen ist, der über dem der Düsseldorfer Tabelle liegt. Der Sonderbedarf ist in § 1613 Abs. 2 BGB geregelt .

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Kindesunterhalt und Kindergeld 2019

Anfang des Jahres 2019 sind die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle an die Beträge der Mindestunterhaltsverordnung angepasst worden. Danach haben minderjährige Kinder einen höheren Anspruch auf Kindesunterhalt als im Vorjahr.

Eltern erhalten aber  im Laufe des Jahres 2019 auch  zusätzliche staatliche Leistungen für ihre Kinder.  So wird das Kindergeld zum 1. Juli 2019 angehoben.  Angestiegen ist auch der steuerlich nutzbare Kinderfreibetrag.

Zusätzlich hat die SPD beschlossen, sich für eine Kindergrundsicherung einzusetzen.  Darin sollen die bisherigen Sozialleistungen und Steuervorteile für die Eltern gebündelt werden und so der Kinderarmut besser entgegengewirkt werden.

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Änderungen Kindesunterhalt 2019 durch Düsseldorfer Tabelle

2019 Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wurde 2019 an die neuen Bedarfe der Kinder angepasst.

Pünktlich zum 1. Januar 2019 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Das bedeutet, dass für viele Kinder ein geänderter Unterhaltsbetrag zu zahlen ist.

Düsseldorfer Tabelle mit neuen Eingangsbeträgen

Die vom Bundesjustizministerium (Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz) erlassene Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung, hat in § 1 neue Zahlen für den Mindestunterhalt festgelegt.

Danach beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2019 für Kinder in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB) 354 Euro,

in  der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB) 406 Euro und

in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB) 476 Euro.

Diese Werte sind die Grundlage für die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum Januar 2019.

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Unterhalt Kind – die gesetzlichen Regeln

Fast jedes Jahr im Januar werden die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle neu gefasst und an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. So auch 2019.

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhalt für das Kind oder die Kinder des unterhaltsverpflichteten Elternteils.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, wird aber wie ein solches behandelt. Vater und Mutter können sich nach einer Trennung an ihr orientieren, wenn es um den Unterhalt für das gemeinsame Kind geht. Fast jedes Jahr haben minderjährige Kinder Anspruch auf mehr Geld, wenn die Eltern getrennt sind.

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Änderungen 2019 im Familienrecht

Das beginnenden Jahr hat wieder einige Änderungen im Bereich des Familienrechts mit sich gebracht.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Kindesunterhalts.

Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 1. Januar 2019 angepasst. Somit gilt die neue Düsseldorfer Tabelle 2019. Sie ist Grundlage für die Berechnung und Zahlung des Kindesunterhalts. Die Höhe des Unterhaltsbetrags richtet sich nach dem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder. Die Tabelle ist kein Gesetz, wird aber von den meisten Gerichten als Grundlage für die Unterhaltsberechnung genutzt.

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Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Unterhalt

unterhalt-kind-mehrbedarf
Sonderbedarf und Mehrbedarf des Kindes müssen sich die Eltern teilen.

Über Kindesunterhalt wird in fast jedem Scheidungsprozess gestritten, in dem Kinder beteiligt sind. Lange danach treten oft Fragen hinsichtlich Sonderzahlungen zum Unterhalt auf. Speziell geht es um Sonderbedarf und Mehrbedarf des Kindes. Wir zeigen, wann ein Anspruch außerhalb des Tabellenunterhalts besteht.

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Wann für ein volljähriges Kind Unterhalt zahlen?

Kinder haben einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung durch ihre Eltern. Auch wenn sie volljährig sind. Doch dieser Unterhalt für das Kind muss zeitlich nicht unbegrenzt gezahlt werden.

Wann muss für volljährige Kinder Unterhalt gezahlt werden?

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Unterhalt für ein Kind muss auch bei Volljährigkeit gezahlt werden – aber nicht unbegrenzt.

Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht, solange die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das ist selbstverständlich der Fall, wenn die Kinder noch minderjährig sind und zur Schule gehen. Aber auch volljährigen Kindern muss Unterhalt gezahlt werden, solange sie noch die allgemeinbildende Schule besuchen. Die Unterhaltspflicht setzt sich fort, wenn die Kinder im Anschluss an die schulische Ausbildung studieren.

Eltern sind verpflichtet ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Das folgt aus § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zur Selbstständigkeit zu führen und ihnen zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist die Grundlage für die selbständige Lebensführung.

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Kindesunterhalt und Kindergeld steigen mit Düsseldorfer Tabelle 2017

Düsseldorfer Tabelle 2017 und KindergeldDer Januar ist (fast) immer der Stichtag für die neue Düsseldorfer Tabelle – so auch 2017 . Die Tabellensätze werden an den Mindestunterhalt angepasst, wie er sich aus „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB ergibt. Die Erhöhung des Mindestunterhalts bewirkt damit auch die Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

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Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorsschuss wenn Vater nicht zahlt.
Kein Spass: Unterhaltsvorschuss

Bei einer Trennung oder Scheidung sind Väter verpflichtet ihrem Kind Unterhalt zu zahlen, wenn es bei der Mutter wohnt und von ihr betreut wird.  Doch es gibt sehr viele Alleinerziehende, die keinen oder zu wenig Unterhalt für ihre Kinder erhalten. Zahlt der zum Unterhalt verpflichtete nicht, so springt unter gewissen Voraussetzungen der Staat ein.

Viele Mütter berichten folgendes: Seit der Trennung zahlt der Vater keinen Kindesunterhalt mehr. Er hat sich sogar von seinem Arbeitgeber kündigen lassen, damit er keinen Unterhalt zahlen muss. Jetzt bezieht er Hartz 4. Bestimmt arbeitet er jetzt inoffiziell.

Eine andere Mutter berichtet folgendes: Sie habe zwei Kinder im Alter von sieben und neun Jahren. Ihr Mann sei ein gut verdienender Architekt. Aber er zahle schon seit vier Jahren keinen Kindesunterhalt mehr. Die Mutter habe den Unterhalt für ihre Kinder eingeklagt, aber der gerichtliche Weg sei holprig. Ihr Ex-Mann mache ihr das Leben auch vor Gericht sehr schwer und versuche das Verfahren zu torpedieren. Mit einem guten Anwalt sei das möglich.

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Kindergeld für Volljährige

kindergeld-volljaehrigeEltern sind ihren Kindern auch noch dann unterhaltsverpflichtet, wenn diese volljährig sind und ihre Ausbildung noch nicht beendet haben. Staatliches Kindergeld kann diese Unterhaltslast verringern.

Volljährigkeit schließt Kindergeldanspruch nicht aus

Nicht nur für ihre minderjährigen Kinder haben Eltern einen Anspruch auf das staatliche Kindergeld. Die Familienkasse zahlt unter Umständen bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Das ist dann möglich, wenn sich Kinder beispielsweise in der Erstausbildung befinden oder ein FSJ oder sonstigen staatlich geförderten Freiwilligendienst leisten.  Aber auch bei einer Zweitausbildung und einem Masterstudiengang kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

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