
Der laufende Unterhalt für ein Kind oder für mehrere Kinder richtet sich in aller Regel nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird jährlich aktualisiert. Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle ist im Januar 2019 erfolgt.
Neben den Tabellensätzen sieht das Gesetz (Unterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt) vor, dass bei in besonderen Situationen Unterhalt für das Kind zu zahlen ist, der über dem der Düsseldorfer Tabelle liegt. Der Sonderbedarf ist in § 1613 Abs. 2 BGB geregelt .



Der Januar ist (fast) immer der Stichtag für die neue Düsseldorfer Tabelle – so auch 2017 . Die Tabellensätze werden an den Mindestunterhalt angepasst, wie er sich aus „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB ergibt. Die Erhöhung des Mindestunterhalts bewirkt damit auch die Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Eltern sind ihren Kindern auch noch dann unterhaltsverpflichtet, wenn diese volljährig sind und ihre Ausbildung noch nicht beendet haben. Staatliches Kindergeld kann diese Unterhaltslast verringern.