Eltern sind ihren Kindern auch noch dann unterhaltsverpflichtet, wenn diese volljährig sind und ihre Ausbildung noch nicht beendet haben. Staatliches Kindergeld kann diese Unterhaltslast verringern.
Volljährigkeit schließt Kindergeldanspruch nicht aus
Nicht nur für ihre minderjährigen Kinder haben Eltern einen Anspruch auf das staatliche Kindergeld. Die Familienkasse zahlt unter Umständen bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Das ist dann möglich, wenn sich Kinder beispielsweise in der Erstausbildung befinden oder ein FSJ oder sonstigen staatlich geförderten Freiwilligendienst leisten. Aber auch bei einer Zweitausbildung und einem Masterstudiengang kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Wer erhält das Kindergeld ausgezahlt
Kindergeld kann nur an ein Elternteil gezahlt werden. Wenn die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, können sie durch einen Berechtigtenbestimmung festlegen, wer das Kindergeld bekommt. Das gilt sowohl für leibliche Eltern, für Pflegeeltern, Großeltern und Stiefeltern. Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige Anspruch auf das Kindergeld, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt.
Kindergeldberechtigte müssen der Familienkasse ihre und die Steuer-ID des Kindes angeben, um das Kindergeld zu erhalten.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Seit Anfang 2016 erhalten Kindergeldberechtigte für das erste und zweite Kind je 190 Euro monatlich. Für das dritte Kind wird 196 Euro gezahlt. Für jedes weitere Kind erhalten die Eltern 221 Euro monatlich.
Wird in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung gezahlt?
Für die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung besteht bis zu vier Monate ein Anspruch auf Kindegeld. Bis zum 21. Lebensjahr des Kindes können Eltern ebenfalls Kindergeld beantragen, wenn der Jugendliche gerade keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat. Er muss sich dann aber arbeitssuchend melden.
Kindergeld während Wehrdienst, FSJ oder BFD
Auch nach der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 kann während einer Ausbildung bei der Bundeswehr ein Kindergeldanspruch gegeben sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind eine Ausbildung zum Soldaten auf Zeit oder zum Berufssoldaten macht, um etwa Offizier zu werden. Auch bei der dreimonatigen Grundausbildung der der sich anschließenden Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes wird Kindergeld gezahlt. Gleiches gilt, wenn ein FSJ oder der Bundesfreiwilligendienst oder ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst geleistet wird.
Was zählt zur Erstausbildung
Eine Erstausbildung liegt vor, wenn der Jugendliche zuvor keine andere berufsqualifizierende Ausbildung oder ein Studium absolviert hat. Wenn er sich für einen Beruf qualifiziert hat, ist die Erstausbildung in aller Regel abgeschlossen.
Kindergeldanspruch während Zweitausbildung
Eltern können für ihr Kind auch während einer Zweitausbildung einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dann darf der Jugendliche allerdings keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Arbeit zum Ausbildungsverhältnis gehört, die wöchentliche Arbeit weniger als 20 Stunden beträgt oder es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Kindergeld und Masterstudiengang
Auch ein Masterstudiengang kann noch zur Erstausbildung zählen, wenn ihn der Studierende im selben fachlichen Bereich absolviert. Dann muss er in der Regel aber direkt nach der Bachelorprüfung begonnen werden. Liegen zwischen dem neu aufgenommenen Masterstudium und dem Bachelorabschluss allerdings mehr als drei Jahre Berufstätigkeit, so gilt der Masterstudiengang als Zweitausbildung.