Kindesunterhalt und Kindergeld 2019

Anfang des Jahres 2019 sind die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle an die Beträge der Mindestunterhaltsverordnung angepasst worden. Danach haben minderjährige Kinder einen höheren Anspruch auf Kindesunterhalt als im Vorjahr.

Eltern erhalten aber  im Laufe des Jahres 2019 auch  zusätzliche staatliche Leistungen für ihre Kinder.  So wird das Kindergeld zum 1. Juli 2019 angehoben.  Angestiegen ist auch der steuerlich nutzbare Kinderfreibetrag.

Zusätzlich hat die SPD beschlossen, sich für eine Kindergrundsicherung einzusetzen.  Darin sollen die bisherigen Sozialleistungen und Steuervorteile für die Eltern gebündelt werden und so der Kinderarmut besser entgegengewirkt werden.

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Änderungen 2019 im Familienrecht

Das beginnenden Jahr hat wieder einige Änderungen im Bereich des Familienrechts mit sich gebracht.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Kindesunterhalts.

Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 1. Januar 2019 angepasst. Somit gilt die neue Düsseldorfer Tabelle 2019. Sie ist Grundlage für die Berechnung und Zahlung des Kindesunterhalts. Die Höhe des Unterhaltsbetrags richtet sich nach dem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder. Die Tabelle ist kein Gesetz, wird aber von den meisten Gerichten als Grundlage für die Unterhaltsberechnung genutzt.

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Kindesunterhalt und Kindergeld steigen mit Düsseldorfer Tabelle 2017

Düsseldorfer Tabelle 2017 und KindergeldDer Januar ist (fast) immer der Stichtag für die neue Düsseldorfer Tabelle – so auch 2017 . Die Tabellensätze werden an den Mindestunterhalt angepasst, wie er sich aus „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB ergibt. Die Erhöhung des Mindestunterhalts bewirkt damit auch die Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

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Kindergeld für Volljährige

kindergeld-volljaehrigeEltern sind ihren Kindern auch noch dann unterhaltsverpflichtet, wenn diese volljährig sind und ihre Ausbildung noch nicht beendet haben. Staatliches Kindergeld kann diese Unterhaltslast verringern.

Volljährigkeit schließt Kindergeldanspruch nicht aus

Nicht nur für ihre minderjährigen Kinder haben Eltern einen Anspruch auf das staatliche Kindergeld. Die Familienkasse zahlt unter Umständen bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Das ist dann möglich, wenn sich Kinder beispielsweise in der Erstausbildung befinden oder ein FSJ oder sonstigen staatlich geförderten Freiwilligendienst leisten.  Aber auch bei einer Zweitausbildung und einem Masterstudiengang kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

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Arbeitslosmeldung reicht für Kindergeldanspruch aus

Arbeitslosmeldung für Kindergeldanspruch
Um Kindergeld zu beziehen, muss sich das Kind arbeitslos melden.

Kindergeld erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr.  Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und  bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet sind.

Der Anspruch besteht auch, wenn die Kinder studieren oder sich in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis befinden.  

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Anspruch auf Unterhalt im FSJ?

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Anspruch auf Kindesunterhalt im FSJ?

Haben volljährige junge Erwachsene, die ein FSJ absolvieren, einen Anspruch auf Kindesunterhalt?  Hierüber hatte jüngst das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

FSJ zwischen Schule und Berufsausbildung

Nach dem Schulabschluss, der mittleren Reife oder dem Abitur, beginnen viele junge Erwachsene nicht mit einer Berufsausbildung oder einem Studium, sondern leisten ehrenamtliche Arbeit in einem staatlich geregelten FSJ, einem Freiwilligen Sozialen Jahr. Sie erhalten während dieser Zeit keine Vergütung, wohl aber ein Taschengeld, manchmal auch Unterkunft und Verpflegung.

Reichen Taschengeld und sonstige Leistungen des Trägers des FSJ nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, stellt sich die Frage, ob die Eltern während der Zeit des FSJ ergänzenden Unterhalt zu zahlen haben.

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