Verliebt, verlobt, verheiratet … Unterhalt

Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Familienunterhalt
Es gibt verschiedene Formen von Unterhalt.

Hat sich ein verliebtes Paar vor dem Standesbeamten das Jawort gegeben, so werden damit automatisch gegenseitige Unterhaltsansprüche geboren.  Diese sind, je nach dem Zustand der Ehe, unterschiedlicher Art. Während der Zeit der intakten Ehe kann der gering verdienende Ehegatte vom mehrverdienenden Ehegatten Familienunterhalt verlangen. Nach einer Trennung für die Zeit der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Ehescheidung gibt es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).

Sehen wir uns die drei Unterhaltsarten ausführlicher an.

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Unterhalt muss gezahlt werden, auch wenn zunächst das Jobcenter einspringt

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Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter über.

Die Eltern von etwa 2,2 Millionen Kindern in Deutschland haben sich getrennt bzw. sind geschieden. Diese Kinder wachsen bei nur einem Elternteil auf. Diese alleinerziehenden Eltern sind in nicht wenigen Fällen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) angewiesen, da sie keinen Job finden, der sich mit der Kinderbetreuung vereinbaren lässt. Sie haben allerdings einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Ex-Partner. Aber nicht alle Unterhaltsverpflichteten kommen dieser Verpflichtung freiwillig nach, selbst  dann nicht, wenn sie dazu finanziell problemlos in der Lage wären. Zahlt der Ex-Partner also keinen Unterhalt, springt das Jobcenter ein, weil Bedürftigkeit besteht.

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Anspruch auf Unterhalt im FSJ?

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Anspruch auf Kindesunterhalt im FSJ?

Haben volljährige junge Erwachsene, die ein FSJ absolvieren, einen Anspruch auf Kindesunterhalt?  Hierüber hatte jüngst das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

FSJ zwischen Schule und Berufsausbildung

Nach dem Schulabschluss, der mittleren Reife oder dem Abitur, beginnen viele junge Erwachsene nicht mit einer Berufsausbildung oder einem Studium, sondern leisten ehrenamtliche Arbeit in einem staatlich geregelten FSJ, einem Freiwilligen Sozialen Jahr. Sie erhalten während dieser Zeit keine Vergütung, wohl aber ein Taschengeld, manchmal auch Unterkunft und Verpflegung.

Reichen Taschengeld und sonstige Leistungen des Trägers des FSJ nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, stellt sich die Frage, ob die Eltern während der Zeit des FSJ ergänzenden Unterhalt zu zahlen haben.

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Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes

Gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils

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Herausgabeanspruch für Sachen des Kindes

Die Eltern leben getrennt, das Kind wohnt bei einem Elternteil. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also dasjenige Elternteil, das die tatsächliche Obhut über das Kind ausübt,  kann vom anderen Elternteil die Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes in gesetzlicher Verfahrensstandschaft verlangen. Es kann also Dinge wie Impfpass und Untersuchungsheft heraus verlangen. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, am24.11.2015 unter dem Az. 11 UF 114/15.

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