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Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter über.

Die Eltern von etwa 2,2 Millionen Kindern in Deutschland haben sich getrennt bzw. sind geschieden. Diese Kinder wachsen bei nur einem Elternteil auf. Diese alleinerziehenden Eltern sind in nicht wenigen Fällen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) angewiesen, da sie keinen Job finden, der sich mit der Kinderbetreuung vereinbaren lässt. Sie haben allerdings einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Ex-Partner. Aber nicht alle Unterhaltsverpflichteten kommen dieser Verpflichtung freiwillig nach, selbst  dann nicht, wenn sie dazu finanziell problemlos in der Lage wären. Zahlt der Ex-Partner also keinen Unterhalt, springt das Jobcenter ein, weil Bedürftigkeit besteht.

Unterhaltsanspruch geht auf Jobcenter über

Die Behörde will allerding den säumigen Unterhaltsschuldner nicht entlasten, sondern sie geht gegen den Unterhaltsschuldner vor. Der Unterhaltsanspruch geht kraft Gesetz von dem Bedürftigen auf das Jobcenter über.

Das bedeutet, dass das Jobcenter vom Unterhaltsverpflichteten zunächst alle notwendigen Unterlagen zur Unterhaltsberechnung fordert. Hier gehen die Schwierigkeiten weiter, denn wer schon nicht freiwillig zahlt, der gibt nicht freiwillig Auskunft. Das Jobcenter antwortet dann mit einem Bußgeld wegen fehlender Mitwirkung oder mit der Durchführung von Gerichtsverfahren mit dem Ziel, Auskunft zu erhalten. Möglich ist auch die Beantragung von Zwangsgeldern oder  Zwangshaft gegen den Unterhaltsverpflichteten.

Prüfung der Leistungsfähigkeit

Hat das Jobcenter alle notwendigen Unterlagen für die Berechnung des Unterhalts vorliegen, prüft es zunächst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Wird diese bejaht, fordert das Jobcenter den Unterhaltsschuldner zur Zahlung des Unterhaltes auf. Viele Unterhaltsverpflichtete kommen dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Dann hat das Jobcenter wieder nur die Möglichkeit, die Forderungen über den Klageweg und mittels Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen.

Das kostet Geld. Diese Kosten, die für die Durchsetzung des Unterhaltes auf gerichtlichem Wege entstehen, muss  der Unterhaltsverpflichtete zahlen.

Diese Vorgehensweise ist nicht nur dann die Regel, wenn es um Ehegattenunerhalt (Betreuungsunterhalt) geht, sondern kommt auch in Fällen von Anspruch auf Kindesunterhalt, Trennungs-, Ausbildungs- und Volljährigenunterhalt zum Tragen.

Die Jobcenter haben die gesetzliche Verpflichtung, auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche, zurück zu fordern.