Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes

Gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils

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Herausgabeanspruch für Sachen des Kindes

Die Eltern leben getrennt, das Kind wohnt bei einem Elternteil. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also dasjenige Elternteil, das die tatsächliche Obhut über das Kind ausübt,  kann vom anderen Elternteil die Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes in gesetzlicher Verfahrensstandschaft verlangen. Es kann also Dinge wie Impfpass und Untersuchungsheft heraus verlangen. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, am24.11.2015 unter dem Az. 11 UF 114/15.

Obhutselternteil kann Sachen herausverlangen

Der zugrunde liegende Fall: Die Eltern des Kindes leben getrennt. Das Kind wird durch die Ehefrau betreut. Die verlangte von ihrem Ehemann und Vater des Kindes den Impfpass und das Untersuchungsheft des Kindes, weil beim Kind eine Impfung aufgefrischt werden musste.

Das verweigerte der Ehemann und begründete seine Weigerung damit, dass beide Unterlagen bei ihm seien, es jedoch kein Rechtsgrund zur Herausgabe gäbe, da die Sachen nicht bzw. lediglich für die von der Mutter aus seiner Sicht unrechtmäßig vorgenommene Schulanmeldung benötigt würden.

Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht verpflichtete den Ehemann zur Herausgabe der Unterlagen. Dagegen legte er Beschwerde ein. Sie blieb erfolglos.

Herausgabeanspruch ist Annex zum Unterhaltsanspruch

Das Oberlandesgericht schloss sich zunächst einmal der überwiegenden Meinung der Literatur und Rechtsprechung an, wonach der Anspruch auf Herausgabe als Annex zum Unterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB geltend zu machen ist. Betroffen von dem Anspruch seien elementare Bedürfnisse des Kindes. Es handele sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis geltend gemacht werde. Danach könne der Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet auch den Herausgabeanspruch geltend machen.

Unerheblich sei, ob der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit befindet, mit den Gegenständen des Kindes sorgsam oder nicht sorgsam umgeht und ob die persönlichen Unterlagen derzeit dringend benötigt würden. Auch die Eigentumsverhältnisse sein im Elternstreit über die Unterlagen ohne Bedeutung.

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