Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen neuer Beziehung

Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt sein.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Ein Unterhaltsanspruch, der dem Grunde nach gegeben ist, kann im Einzelfall verwirkt sein.

Unterhaltsanspruch

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Frage. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 10.11.2015 unter dem Az 10 UF 210/14 einen solchen Ausnahmefall festgestellt.

Ehegattenunterhalt

Im zugrunde liegenden Fall, verlangte der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt. Die Ehefrau wendete gegen diesen Anspruch ein, er sei verwirkt, weil der Ehemann seit mehr als zwei Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau lebe. Diese Frau benannte sie als Zeugin.

Der Ehemann räumte ein, in einem Campingwagen auf dem Grundstück der Zeugin zu wohnen. Diese lebe aber in ihrem Haus mit eigenem Haushalt. Die Freizeit verbringe man nicht gemeinsam.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatten der Ehemann und die Zeugin allerdings nicht nur einen Urlaub im Sommer zusammen verbracht. Der Ehemann hatte auch die Wohnanschrift der Zeugin als Postanschrift benutzt und diese auch in einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag mit der Ehefrau als Aufenthaltsort angegeben.

Das OLG stellte fest, dass dem Ehemann rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch zustehe und die Darlegungs- und Beweislast für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei der Ehefrau als Unterhaltspflichtige liege.

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Der Unterhaltsanspruch sei aber verwirkt.

Entsprechend § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, so das OLG, sei der Unterhaltsanspruch im zu entscheidenden Fall insgesamt verwirkt.

Schreibe einen Kommentar