Elterngeld und Unterhalt

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Nicht nur Bienen sorgen für den Unterhalt ihrer Angehörigen.

Der Vater eines Kindes zahlt Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes. Diese bezieht Elterngeld in Höhe von 650 Euro.

Anrechnung von Elterngeld auf Unterhaltspflicht

In seiner Einkommenssteuererklärung machte der Vater die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend und vertrat die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Beträge führten.

Das Finanzamt hingegen folgte dieser Argumentation nicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.

Rechtlicher Hintergrund: Unterhaltsleistungen können gem. § 33 a Abs. EStG als sog. Außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern, etwa, wenn diese Arbeitslosengeld bezieht.

Urteil Finanzgericht Münster

In einer Entscheidung vom 26. 11. 2015 unter dem Az 3 K 3546/14 E hat sich das Finanzgericht Münster der Ansicht des Finanzamts angeschlossen. Zu den Bezügen der unterstützten Person, die den steuerlich abzugsfähigen Betrag der Unterhaltsleistungen mindern, gehört nach dem Urteil des Gerichts auch der Sockelbetrag des Elterngeldes. Das Elterngeld, so das Finanzgericht, sei zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt. Auch wenn mit dem Elterngeld verschiedene familienpolitische  und gesellschaftspolitische Ziele verfolgt würden, sei es insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Das gelte auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 Euro.

Das Finanzgericht hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.  Denn es ist juristisch umstritten, in welchem Umfang das Elterngeld in diese Rechnung eingeht. Wird es in voller Höhe als Bezüge gegengerechnet oder muss die Zahlung um einen sogenannten Sockelbetrag gekürzt werden? Für Betroffene kann das einen Unterschied von 2400 Euro ausmachen.

Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen sollten daher unter Angabe des Aktenzeichens des Bundesfinanzhofs  (Az.: VI R 57/15) Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dieser Einspruch muss rechtzeitig eingelegt werden, also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids muss der schriftliche Einspruch beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof besteht ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Das bedeutet: Der Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen.

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