Änderungen 2019 im Familienrecht

Das beginnenden Jahr hat wieder einige Änderungen im Bereich des Familienrechts mit sich gebracht.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Kindesunterhalts.

Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 1. Januar 2019 angepasst. Somit gilt die neue Düsseldorfer Tabelle 2019. Sie ist Grundlage für die Berechnung und Zahlung des Kindesunterhalts. Die Höhe des Unterhaltsbetrags richtet sich nach dem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder. Die Tabelle ist kein Gesetz, wird aber von den meisten Gerichten als Grundlage für die Unterhaltsberechnung genutzt.

Mindestunterhalt für Kinder steigt

Die Bedarfssätze der Kinder sind neu festgesetzt worden. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum einschließlich 5. Lebensjahr liegt nunmehr bei 354 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr bei 406 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr bei 476 Euro.

Der Betrag für den Kindesunterhalt muss um das halbe  Kindergeld gekürzt werden, wenn dieses dem das Kind betreuenden Elternteil ausgezahlt wird. Jedes Elternteil hat somit Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes. Der Wert der Düsseldorfer Tabelle ist folglich nicht die tatsächlich zu zahlende Summe sondern der Bedarf des Kindes.

Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf der Düsseldorfer Tabelle findet bei Minderjährigen also zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in der Regel mit der vollen Kindergeldsumme statt.

Kindergeld steigt erst im Juli

Das Kindergeld wird zum 1.  Juli 2019 angehoben. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann  204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro.

Zu beachten ist, dass Zahlen der  Düsseldorfer Tabelle nur für den Fall gelten, dass einem Unterhaltsverpflichteten zwei Unterhaltsgläubiger gegenüberstehen. Sind beispielsweise mehr Kinder vorhanden, kann  man die Einkommensgruppe abstufen.

Unterhalt beim Wechselmodell

Die Summen der  Düsseldorfer Tabelle gelten auch beim immer beliebter werdenden Wechselmodell. Wechselmodell ist eine Sonderform des Umgangsrechts und bedeutet, dass die Kinder zeitlich gleich lang  sowohl im Haushalt des  Vaters als auch der Mutter leben. Dabe spielt es keine Rolle, ob der Wechsel ein- oder zweimal wöchentlich oder alle zwei Wochen stattfindet.

Beim Wechselmodell gibt es aber Besonderheiten: Die  Einstufung in eine Einkommensgruppe erfolgt so, dass das unterhaltsrelevante Einkommen beider Eltern zusammengerechnet und anschließend der Unterhalt des Kindes festgelegt wird. Schließlich wird der Unterhalt anteilsmäßig berechnet. Unter Umständen ist so Ausgleichsbetrag an ein Elternteil zu zahlen. Ein Geldbetrag ist nur dann nicht zu zahlen, wenn die Eltern etwa gleich viel verdienen.

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