Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Unterhalt

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Sonderbedarf und Mehrbedarf des Kindes müssen sich die Eltern teilen.

Über Kindesunterhalt wird in fast jedem Scheidungsprozess gestritten, in dem Kinder beteiligt sind. Lange danach treten oft Fragen hinsichtlich Sonderzahlungen zum Unterhalt auf. Speziell geht es um Sonderbedarf und Mehrbedarf des Kindes. Wir zeigen, wann ein Anspruch außerhalb des Tabellenunterhalts besteht.

Düsseldorfer Tabelle als Basis

Bei einer Trennung oder später nach einer Scheidung muss der Unterhalt für ein gemeinsames Kind oder mehrere gemeinsame Kinder geregelt sein. Verstehen sich die Kindeseltern gut, so ist eine einvernehmliche Regelung möglich. Ist das nicht der Fall, entscheidet das Gericht.

Damit der Kindesunterhalt nicht zum Streitthema wird, gibt es die Düsseldorfer Tabelle. Dort ist die Höhe des Barunterhaltes geregelt. Dieser monatliche Betrag soll die finanziellen Aufwendungen für das Kind decken.

Grundsatzfrage: Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Leben die Eltern getrennt, ist die Pflicht zum Kindesunterhalt aufgesplittet in Betreuungsunterhalt und Barunterhalt.

Der Elternteil, der das Kind betreut und erzieht und bei dem das Kind normalerweise lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt.

Der das Kind nicht betreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Es muss seinen Unterhalt monatlich im Voraus in Geld zahlen. Die Höhe der Barleistung richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Unerheblich ist es, ob ein Elternteil wieder heiratet oder nicht. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt bestehen.

In welcher Höhe hat das Kind Anspruch auf Unterhalt?

Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes sind die Grundlage für die Berechnung des Barunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle..

Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft. Sie wird aber allgemein als Richtlinie angesehen und nahezu bundesweit von Gerichten bei Entscheidungen über Unterhaltspflichten berücksichtigt.

Man sollte beachten, dass der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Unterhaltsbedarf nicht mit dem vom unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zu leistenden Unterhalt übereinstimmt, dem sogenannten Zahlbetrag. Die Höhe des Zahlbetrages ergibt sich nach Abzug der Hälfte des Kindergeldes.

Unvorhergesehene, nicht planbare Ausgaben

Was aber, wenn unvorhergesehene, nicht planbare Ausgaben anstehen?

Was, wenn eine Klassenfahrt ansteht, eine Zahnspange benötigt wird oder das Kind zum Musikunterricht möchte? Werden diese Ausgaben auch vom regelmäßig gezahlten monatlichen Betrag des Kindesunterhalts abgedeckt? Oder muss der Unterhaltspflichtige Elternteil dazu zahlen?

Was deckt den Kindesunterhalt ab?

Die grundlegenden Bedürfnisse eines Kindes werden durch die Barleistung nach der Düsseldorfer Tabelle finanziell sichergestellt.

Der Barbetrag umfasst insbesondere Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, die Pflege kultureller und sportlicher Interessen, Schulausbildung, Unterrichtsmaterial und Taschengeld.

Was ist Sonderbedarf?

Wenn plötzlich ungewöhnlich hohe und unvorhergesehene Kosten auftreten, spricht der Gesetzgeber von Sonderbedarf.

Dieser Bedarf ist im Normalfall nicht im regelmäßigen Unterhalt enthalten und muss in der Regel von beiden Eltern anteilig nach ihrem Einkommen getragen werden. Der Sonderbedarf eines Kindes kann also zusätzlich noch anteilig vom Unterhaltspflichtigen eingefordert werden.

Was ist Mehrbedarf?

Mehrbedarf liegt vor, wenn für das Kind regelmäßig, also über einen längeren Zeitraum, höhere Kosten anfallen.

Liegt ein Mehrbedarf vor, so muss der Unterhaltspflichtige nicht ohne weiteres dafür aufkommen. Es  müssen vielmehr sachliche Gründe gegeben sein, um seine anteilige Zahlungspflicht zu begründen.

Fazit: Die Kosten des Sonderbedarfs oder des anerkannten Mehrbedarfs tragen beide Elternteile anteilig nach dem jeweiligen Einkommen.

In welchen Fällen liegt Sonderbedarf oder Mehrbedarf beim Unterhalt vor?

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wann Sonder- oder Mehrbedarf vorliegt. Die Gerichte entscheiden oft unterschiedlich und beziehen sich stark auf den jeweiligen Einzelfall.  Ob ein Gericht im Streitfall eine Position als Sonder- oder Mehrbedarf einschätzen wird, ist also oft nicht vorhersehbar.

Die nachfolgenden Sachverhalte wurden von Gerichten jedoch sehr häufig als Mehr- oder Sonderbedarf anerkannt:

– Prozesskosten

– Arztkosten (außerhalb der Kassenleistung)

– Brille

– Kieferorthopädische Behandlung

– Geräte für ein behindertes Kind

– Betreuungskosten im Einzelfall (nicht: Kita-Beitrag)

– Nachhilfe

– Klassenfahrten

– Säuglingserstausstattung

– Umzugskosten

Der Lebensstandard der Eltern entscheidet in vielen Fällen mit, ob ein Sachverhalt zum Sonderbedarf zählt.

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