Wann für ein volljähriges Kind Unterhalt zahlen?

Kinder haben einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung durch ihre Eltern. Auch wenn sie volljährig sind. Doch dieser Unterhalt für das Kind muss zeitlich nicht unbegrenzt gezahlt werden.

Wann muss für volljährige Kinder Unterhalt gezahlt werden?

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Unterhalt für ein Kind muss auch bei Volljährigkeit gezahlt werden – aber nicht unbegrenzt.

Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht, solange die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das ist selbstverständlich der Fall, wenn die Kinder noch minderjährig sind und zur Schule gehen. Aber auch volljährigen Kindern muss Unterhalt gezahlt werden, solange sie noch die allgemeinbildende Schule besuchen. Die Unterhaltspflicht setzt sich fort, wenn die Kinder im Anschluss an die schulische Ausbildung studieren.

Eltern sind verpflichtet ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Das folgt aus § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zur Selbstständigkeit zu führen und ihnen zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist die Grundlage für die selbständige Lebensführung.

Aus dem Unterhaltsanspruch für die Zeit der Ausbildung folgt im Gegenzug die Verpflichtung des Kindes, seine Ausbildung beziehungsweise sein Studium planvoll und zielstrebig zu bewältigen. Während des Studiums – auch bei Volljährigkeit – hat das Kind keine Erwerbsobliegenheit. Es darf sich allein auf seine Berufsausbildung konzentrieren.
Dies steht selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die Eltern entsprechend § 1603 BGB  leistungsfähig sind, sie also Einkommen haben, das über den ihnen gesetzlich zustehenden Selbstbehalt hinausgeht.

Sitzenbleiben und Fachrichtungswechsel erlaubt

Bleiben Kinder in der Schule sitzen oder wechseln sie das Studienfach nach dem ersten Semester, so ändert das nichts an der elterlichen Unterhaltspflicht. Gibt es einen sachlichen Grund, so dürfen Kinder ihre Ausbildung wechseln und auch einen Ausbildungsabschnitt wiederholen..

Ein Wechsel des Studiengangs wird Kindern ebenfalls zugestanden, jedenfalls zum Ende des zweiten Semesters. Dem Kind wird also eine Orientierungsphase zugesprochen, in der es probieren kann, ob die gewählte Fachrichtung tatsächlich seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht oder nicht.

Anders ist die Konstellation, wenn das Kind seine Ausbildung oder ein Studium abbricht, ohne sich um eine neue Ausbildungsalternative zu kümmern. Dann müssen Eltern keine Zahlungen mehr leisten. Gleiches gilt auch, wenn das Studium zum Langzeitstudium wird. Eltern müssen grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss – beim Studium also bis zum Ende der Regelstudienzeit – Ausbildungsunterhalt zahlen.

Es kommt jedoch auf den konkreten Einzelfall an. Unter Umständen müssen die Eltern auch nach Ablauf der Regelstudienzeit Unterhalt leisten. Es ist zu klären, warum die Ausbildung länger dauert als normal. Bei längerer Krankheit müssen Eltern trotz einer längeren Unterbrechung der Berufsausbildung weiter zahlen. Mangelnde Zielstrebigkeit aus mutwilligen Gründen hingegen führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Unterhaltsanspruch bei Zweitausbildung oder einem Aufbaustudium

Nach Abschluss der Berufsausbildung muss das Kind sich eine Arbeit suchen. Es kann grundsätzlich keine Unterhaltszahlungen mehr von den Eltern verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Kind eine zweite Ausbildung beginnen will. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen im ausgebildeten Beruf nicht mehr arbeiten kann – ist eine Zweitausbildung von den Eltern zu finanzieren.

Wenn ein Kind nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung absolviert hat und danach ein Studium beginnen möchte, besteht ein Unterhaltsanspruch, allerdings nur dann, wenn sich die Ausbildung und das Studium sachlich ergänzen. Beispiel: Ausbildung zum Maurer, anschließendes Architekturstudium.  Das Studium muss zudem kurz nach Beendigung der Ausbildung aufgenommen werden.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt ferner bestehen, wenn das Kind zunächst den Bachelorabschluss macht und einen Masterstudiengang absolviert. Der Master stellt eine sinnvolle und voraussehbare Ergänzung des Bachelorstudienganges dar.

Nebenjob des Kindes während des Studiums

Viele Studenten haben einen 450-Euro-Job aus, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Hierzu sind sie jedoch nicht verpflichtet, da ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht. Ihre Arbeitstätigkeit ist somit überobligatorisch. Aus diesem Grund dürfen Eltern den Unterhalt nicht kürzen, wenn das Kind einen Nebenjob im Studium ausübt. Nur ausnahmsweise ist das zulässig.

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