Unterhalt für Kinder oft ein Streitfall bei Trennung und Scheidung

Kindesunterhalt
Oft streiten sich getrennte Eltern um den Unterhalt für ihre Kinder.

Wenn sich verheiratete oder nicht verheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern trennen, muss die Zahlung des Unterhalts für die Kinder neu geregelt werden.  Nach den Zahlen des  Statistischen Bundesamtes sind 2,2 Millionen minderjährige Kinder in Deutschland auf Unterhalt angewiesen. Die Sätze für den Kindesunterhalt richten sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde am 1. Januar 2016 aktualisiert.

Sehr oft gibt es bei einer Trennung der Eltern Streit um den Kindesunterhalt. Dieser muss bis zur Volljährigkeit eines Kindes der Elternteil zahlen, der nicht den überwiegenden Anteil an Betreuung und täglicher Versorgung erbringt. Der andere Elternteil erfülle bis dahin seine Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistung. Regelmäßige Aufenthalte des Kindes am Wochenende beim Unterhalt zahlenden Vater ändern daran nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht.

Unterhaltsrelevantes Einkommen

Der Unterhaltspflichtige – regelmäßig immer noch der Vater – muss Unterhalt für das Kind entsprechend seinem Nettoeinkommen leisten. Das unterhaltsrelevante Einkommen besteht nicht nur aus dem monatlichen Nettogehalt, sondern umfasst auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung und auch die letzte Einkommenssteuererstattung. Unregelmäßiges Einkommen wird zu einem Zwölftel des Jahresbetrages als Monatseinkommen berücksichtigt.

Vom Einkommen abzugsfähig sind Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit und gemeinsame Kreditverpflichtungen aus der Ehe. Auch wird eine zusätzliche Altersversorgung  bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens berücksichtigt. Ansonsten spielen private Versicherungen, die Miete und normale Lebenshaltungskosten keine Rolle.

Am Ende der Einkommensbewertung findet sich das bereinigte Nettoeinkommen, mit dem dann der Zahlbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Beispiel: Liegt die Höhe des bereinigten Nettoeinkommens bei  2500 Euro und ist das Kind fünf Jahre alt, so beträgt der Unterhalt 291 Euro (wenn nur ein Kind vorhanden ist). Vom Tabellenwert, der im Beispielsfall 386 Euro beträgt, wird noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, denn diese steht dem Barunterhaltspflichtigen zu.

Grundlegende Bedürfnisse abdecken

Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle dient der Deckung der grundlegenden Bedürfnisse eines Kindes wie Verpflegung und Unterkunft ab. Einige unterhaltsrelevante Bedarfe des Kindes sind in der Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht berücksichtigt. Zu diesem nicht berücksichtigten Mehrbedarf zählen z. B. Kosten einer Therapie, Musik- oder Nachhilfeunterricht. Sonderbedarf sind darüber hinaus alle Kosten, die nicht vorhersehbar sind.

Die zusätzlichen Kosten müssen zunächst von dem Elternteil getragen werden, der das Kind überwiegend betreut. Hierzu muss er die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes nutzen. Übersteigen die Kosten für den Mehrbedarf jedoch diesen Betrag, muss sich auch der andere Elternteil beteiligen, sofern er hierzu finanziell in der Lage ist.

Selbstbehalt

Derjenige Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist, kann einen Selbstbehalt geltend machen. Darunter versteht man den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete für seine eigene Lebensführung verwenden kann. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sind das 1080 Euro und bei nicht Erwerbstätigen 880 Euro pro Monat. Bei einem geringen Einkommen ist es somit möglich, dass nicht der volle Tabellenunterhalt vom Vater (oder der Mutter) gezahlt werden kann.

Volljähriges Kind

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn junge Volljährige noch zur Schule gehen und bei einem Elternteil leben. Unterkunft und Verpflegung bei dem betreuenden Elternteil kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Dann verkürzt sich der Anspruch auf Barunterhalt um den Wert von Verpflegung und Wohnen.  Jeder Elternteil muss für den Barunterhalt im Verhältnis zu der Höhe der Einkommen aufkommen. Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen, wenn es dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht.

Kindesunterhalt muss unabhängig von einer Altersgrenze gezahlt werden, auf jeden Fall bis zum Ende der ersten Berufsausbildung.

Unterhaltsvorschuss

Kindesunterhalt muss der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen, wenn er Sozialhilfe und Hartz-IV-Leistungen bezieht, denn diese gelten nicht als Einkommen. Es zahlt allerdings der  Staat und zahlt einen Unterhaltsvorschuss, wenn der alleinerziehende Elternteil beim zuständigen Jugendamt diesen beantragt.

Beim Kindesunterhalt besteht eine gesteigerte Erwerbspflicht. Es ist also nicht so ohne weiteres möglich zu sagen: Ich habe keinen Job, ich zahle deshalb keinen Kindesunterhalt. Der Verpflichtete muss also darlegen, warum es nicht möglich ist, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Wenn er das nicht kann, kann er zum Mindestunterhalt verurteilt werden, indem ein sogenanntes fiktives Einkommen zugrunde gelegt wird. Dann wird so getan, als ob der Verpflichtete Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit habe. Das erzielbare Einkommen hängt von der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der allgemeinen Arbeitsmarktlage ab.

Die Gerichte urteilen nicht nur bei Arbeitslosen so, sondern auch bei Teilzeitbeschäftigten, die sich weigern, eine Vollzeitstelle anzunehmen, um die Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

Der Unterhaltsschuldner, der sich arbeitslos meldet, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, riskiert zudem ein Strafverfahren wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht.

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