Kindesunterhalt und Kindergeld steigen mit Düsseldorfer Tabelle 2017

Düsseldorfer Tabelle 2017 und KindergeldDer Januar ist (fast) immer der Stichtag für die neue Düsseldorfer Tabelle – so auch 2017 . Die Tabellensätze werden an den Mindestunterhalt angepasst, wie er sich aus „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB ergibt. Die Erhöhung des Mindestunterhalts bewirkt damit auch die Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Sie regelt, welchen Unterhaltsanspruch ein Kind gegen den von ihm getrennt lebenden Elternteil hat. Beispiel: Die Eltern lassen sich scheiden, das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder wohnen bei der Mutter, sie betreut sie. Dann ist der Vater barunterhaltspflichtig und muss Kindesunterhalt in der Höhe zahlen, wie er sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Erhöhung 2017

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle werden 2017 nur mäßig erhöht, in der ersten Einkommensgruppe um etwa 10 Euro, in den anderen etwas mehr. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 ohne Änderungen. Es ändern sich weder die Anmerkungen zur Tabelle noch der Selbstbehalt.

Volljährige Kinder

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) wird wie folgt ermittelt: Zu den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe wird die Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe addiert. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarf 527 Euro = 460 Euro + 67 Euro (460 Euro – 393 Euro) .

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe werden prozentual im Verhältnis zur Steigerung des Mindestunterhalts angepasst. In der zweiten bis fünften Einkommensgruppe gibt es je 5 % und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe je 8 % mehr als in der 1. Einkommensgruppe.

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2017 für ein erstes und zweites Kind 192 Euro, für ein drittes Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle steht voraussichtlich zum 01. Januar 2018 .

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