Verliebt, verlobt, verheiratet … Unterhalt

Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Familienunterhalt
Es gibt verschiedene Formen von Unterhalt.

Hat sich ein verliebtes Paar vor dem Standesbeamten das Jawort gegeben, so werden damit automatisch gegenseitige Unterhaltsansprüche geboren.  Diese sind, je nach dem Zustand der Ehe, unterschiedlicher Art. Während der Zeit der intakten Ehe kann der gering verdienende Ehegatte vom mehrverdienenden Ehegatten Familienunterhalt verlangen. Nach einer Trennung für die Zeit der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Ehescheidung gibt es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).

Sehen wir uns die drei Unterhaltsarten ausführlicher an.

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Irrtümer bei der Scheidung

Irrtuemer bei der Scheidung
Scheidung – und alles war Rauch.

Nach der Statistik wird fast jede zweite Ehe in Deutschland geschieden. – Eher weniger schön als gut.

Hat ein Ehepaar nun den Entschluss zu einer Scheidung endgültig gefasst, sollte es sich über die erforderlich Vorgehensweise gut informieren. Viele Paare haben eine falsche Vorstellung von dem, was für eine Scheidung erforderlich ist bzw. was man tun und nicht tun sollte.

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Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorsschuss wenn Vater nicht zahlt.
Kein Spass: Unterhaltsvorschuss

Bei einer Trennung oder Scheidung sind Väter verpflichtet ihrem Kind Unterhalt zu zahlen, wenn es bei der Mutter wohnt und von ihr betreut wird.  Doch es gibt sehr viele Alleinerziehende, die keinen oder zu wenig Unterhalt für ihre Kinder erhalten. Zahlt der zum Unterhalt verpflichtete nicht, so springt unter gewissen Voraussetzungen der Staat ein.

Viele Mütter berichten folgendes: Seit der Trennung zahlt der Vater keinen Kindesunterhalt mehr. Er hat sich sogar von seinem Arbeitgeber kündigen lassen, damit er keinen Unterhalt zahlen muss. Jetzt bezieht er Hartz 4. Bestimmt arbeitet er jetzt inoffiziell.

Eine andere Mutter berichtet folgendes: Sie habe zwei Kinder im Alter von sieben und neun Jahren. Ihr Mann sei ein gut verdienender Architekt. Aber er zahle schon seit vier Jahren keinen Kindesunterhalt mehr. Die Mutter habe den Unterhalt für ihre Kinder eingeklagt, aber der gerichtliche Weg sei holprig. Ihr Ex-Mann mache ihr das Leben auch vor Gericht sehr schwer und versuche das Verfahren zu torpedieren. Mit einem guten Anwalt sei das möglich.

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Kindergeld für Volljährige

kindergeld-volljaehrigeEltern sind ihren Kindern auch noch dann unterhaltsverpflichtet, wenn diese volljährig sind und ihre Ausbildung noch nicht beendet haben. Staatliches Kindergeld kann diese Unterhaltslast verringern.

Volljährigkeit schließt Kindergeldanspruch nicht aus

Nicht nur für ihre minderjährigen Kinder haben Eltern einen Anspruch auf das staatliche Kindergeld. Die Familienkasse zahlt unter Umständen bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Das ist dann möglich, wenn sich Kinder beispielsweise in der Erstausbildung befinden oder ein FSJ oder sonstigen staatlich geförderten Freiwilligendienst leisten.  Aber auch bei einer Zweitausbildung und einem Masterstudiengang kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

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