Unterhalt nach Trennung und Scheidung

Während einer intakten Ehe ist die Frage des Unterhalts kein Problem. Beide Ehepartner beteiligen sich gleichermaßen daran, dass die Familie ausreichend versorgt ist, egal, ob durch Geld oder durch persönliche Leistung in tatsächlicher Hinsicht, wie Haushaltsführung usw.

Die Verantwortung für den jeweils anderen Partner setzt sich über die Ehescheidung hinaus fort.

Derjenige ehemalige Ehepartner, der sich aufgrund der in der Ehe gelebten Verhältnisse in der wirtschaftlich schwächeren Position befindet, hat in aller Regel einen Anspruch darauf, dass er auch nach der Trennung und Scheidung finanziell unterhalten wird. Für die Zeit der Trennung geht es um den Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Scheidung um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Der Unterhalt für ein gemeinsames Kind wird in diesem Artikel außen vor bleiben und an anderer Stelle besprochen.

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Kein Trennungsunterhalt bei einer verfestigten neuen Partnerschaft

Trennungsunterhalt bei verfestigter Lebenspartnerschaft
Wer mit dem neuen Partner Familienfeste feiert, lebt in einer verfestigten Partnerschaft

Wenn sich Ehepartner trennen, entsteht in vielen Fällen für einen der Partner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Partner um gemeinsame Kinder kümmert und deshalb nicht für den eigenen Lebensunterhalt mittels einer Anstellung sorgen kann. Allerdings ist im ersten Jahr der Trennung grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit nicht vorgesehen.

Bei einer neuen verfestigten Partnerschaft kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt jedoch ausgeschlossen sein.

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Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners bereits nach einem Jahr

Gemeinsamer Urlaub kann Lebensgemeinschaft verfestigen.

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen ist. Ab rechtskräftiger Scheidung ist nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Der Anspruch auf Unterhalt für den Ex-Partner – egal ob als Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt – kann schon nach einem Jahr enden. Und zwar in dem Falls, dass der  Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner zusammenzieht.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 78/16 mit Urteil vom 16.11.2016 entschieden. Nach einem Jahr könne, so das OLG,  von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Diese führe zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners.

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Unterhaltsfragen

Unterhalt und Scheidung
Im Zusammenhant mit einer Scheidung entstehen Unterhaltsfragen.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens tauchen immer wieder typische Unterhaltsfragen auf. Oft hat man hierzu falsche Vorstellungen.

Trennungsunterhalt

Viele scheidungswillige Ehepartner gehen davon aus, dass der eine Partner nach der Trennung automatisch Unterhalt vom anderen bekommt. Oftmals denken so die Frauen, wenn der Ehemann der Verdiener ist.  Richtig ist zwar, dass der Noch-Ehepartner  während der Trennungszeit dem anderen, bedürftigen Partner zum Unterhalt verpflichtet ist. Derjenige, der weniger verdient oder auch gar nichts verdient hat einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner, der Einkommen oder höheres Einkommen hat.

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Verliebt, verlobt, verheiratet … Unterhalt

Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Familienunterhalt
Es gibt verschiedene Formen von Unterhalt.

Hat sich ein verliebtes Paar vor dem Standesbeamten das Jawort gegeben, so werden damit automatisch gegenseitige Unterhaltsansprüche geboren.  Diese sind, je nach dem Zustand der Ehe, unterschiedlicher Art. Während der Zeit der intakten Ehe kann der gering verdienende Ehegatte vom mehrverdienenden Ehegatten Familienunterhalt verlangen. Nach einer Trennung für die Zeit der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Ehescheidung gibt es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).

Sehen wir uns die drei Unterhaltsarten ausführlicher an.

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Unterhalt muss gezahlt werden, auch wenn zunächst das Jobcenter einspringt

jobcenter-unterhalt
Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter über.

Die Eltern von etwa 2,2 Millionen Kindern in Deutschland haben sich getrennt bzw. sind geschieden. Diese Kinder wachsen bei nur einem Elternteil auf. Diese alleinerziehenden Eltern sind in nicht wenigen Fällen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) angewiesen, da sie keinen Job finden, der sich mit der Kinderbetreuung vereinbaren lässt. Sie haben allerdings einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Ex-Partner. Aber nicht alle Unterhaltsverpflichteten kommen dieser Verpflichtung freiwillig nach, selbst  dann nicht, wenn sie dazu finanziell problemlos in der Lage wären. Zahlt der Ex-Partner also keinen Unterhalt, springt das Jobcenter ein, weil Bedürftigkeit besteht.

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Unterhalt ist Unterhalt – egal, wer ihn zahlt

Familienunterhalt verfolgt gleiches Ziel wie Betreuungsunterhalt.
Familienunterhalt kann Betreuungsunterhalt ausgleichen – so der BGH.

Laut einem Urteil des BGH vom 16. März 2016 unter dem Az XII ZR 148/14 kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt vom Mann X (Vater des von der Mutter betreuten Kindes) durch den Anspruch auf Familienunterhalt vom Mann Y (den Mutter heiratet) ausgeglichen werden.

Familienunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig

Beide Arten des Unterhalts seien auf das gleiche Ziel gerichtet (Sicherstellung des Lebensunterhalts). Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer rechtsanwaltlichen Falschberatung, aufgrund derer der Betreuungsunterhalt weggefallen ist (Frau heiratet), sei durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen den (neuen) Ehemann ausgeschlossen, weil der neue (Familien)Unterhalt den fehlenden alten(Betreuungs) Unterhalt ausgleiche.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde:

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Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Aufstockungsunterhalt lebt wieder auf.
Unterhaltsanspruch kann später wieder aufleben.

Vor 8 Jahren hat der Gesetzgeber mit einer Unterhaltsreform das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Eheleute in den Vordergrund gestellt. Er wollte eine vollständige Entflechtung der finanziellen Beziehungen der Ex-Partner erreichen, jedenfalls dem Grundsatz nach. Jeder der Ex-Gatten soll für die Deckung seines täglichen Lebensbedarfes nach der Scheidung selbst sorgen.

Im Unterhaltsrecht wurden die Möglichkeiten erweitert, Unterhaltsverpflichtungen zeitlich zu befristen.

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Schuldprinzip lässt Unterhaltsanspruch entfallen

Unterhalt kann entfallen.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt werden.

Hinsichtlich der Scheidung wurde das Schuldprinzip vor über 30 Jahren nach heftigen Diskussion in einer Reform des Familienrechts abgeschafft. Seither kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es spielt keine Rolle mehr, ob ein Partner den anderen „böswillig verlassen“, ihm „seelische Grausamkeiten“ zugefügt oder sich „ehrlos und unsittlich“ verhalten hat. Das wurde von konservativer Seite seinerzeit als „Zeichen des Verfalls des sittlichen Bewusstseins eines Volkes“ gewertet. Dennoch: der Gesetzgeber hat die Familiengericht entlastet und festlegt, dass nach einer Trennungsphase von drei Jahren davon auszugehen ist, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist und somit die Scheidung ausgesprochen werden kann.

Dennoch, über die Hintertür des Unterhalts hat es das Schuldprinzip geschafft, im  Familienrecht bis in die Gegenwart zu überleben.

Seitensprung und Ehebruch lässt Unterhaltsanspruch entfallen

Die Familiengerichte müssen deshalb noch immer die schmutzige Wäsche der zerstrittenen Ehepartner waschen. Das Zerrüttungsprinzip ist kein Freifahrtschein für eine absolute Narrenfreiheit in der Beziehung. Die Frage der Schuld entscheidet zwar nicht mehr, ob eine Ehe geschieden wird, wohl aber spielt sie eine erhebliche Rolle bei den finanziellen Folgen der Scheidung. Hier haben die Fehltritte eines Partners noch immer große Auswirkungen.

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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen neuer Beziehung

Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt sein.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Ein Unterhaltsanspruch, der dem Grunde nach gegeben ist, kann im Einzelfall verwirkt sein.

Unterhaltsanspruch

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Frage. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 10.11.2015 unter dem Az 10 UF 210/14 einen solchen Ausnahmefall festgestellt.

Ehegattenunterhalt

Im zugrunde liegenden Fall, verlangte der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt. Die Ehefrau wendete gegen diesen Anspruch ein, er sei verwirkt, weil der Ehemann seit mehr als zwei Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau lebe. Diese Frau benannte sie als Zeugin.

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